Am 1. Januar 2004 trat das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) in Kraft. Das Gleiche gilt für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK) der Vereinten Nationen seit dem 15. Mai 2014. Sowohl die Vorgaben des BehiG, als auch jene der UNBRK sind unter anderem auch für die Gemeinden verbindlich. Während das BehiG mit sehr konkreten Vorgaben auf bestimmte Bereiche der Barrierefreiheit fokussiert, enthält die UNBRK als völkerrechtliche Vereinbarung allgemeiner formulierte Richtungsvorgaben, die grössere Themenbereiche abdecken.

Auch wenn diese beiden übergeordneten Rechtsquellen explizit die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung ansprechen, so böte ihre konsequente Umsetzung auch für Menschen Vorteile, die man umgangssprachlich nicht mit dem Thema Behinderung in Verbindung bringen würde. So profitieren beispielsweise auch Seniorinnen und Senioren, wie auch Eltern mit Kleinkindern von Ortsbussen mit schwellenlosem Einstieg. Und Übersetzungen von amtlichen Dokumenten in leichte Sprache (eigentlich ein Hilfsmittel für Menschen mit intellektueller Behinderung oder Legasthenie) dienen auch als Integrationshilfe für Migrantinnen und Migranten.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Bis Ende 2023 müssen sämtliche Haltestellen des öffentlichen Verkehrsnetzes wie auch das dazugehörige Rollmaterial den Bedürfnissen von Fahrgästen mit alters- und behinderungsbedingten Einschränkungen angepasst werden. Ist die fristgerechte Umsetzung dieser Vorgabe für das Ortsbusnetz von Dübendorf gewährleistet, soweit dies in die Zuständigkeit der Stadt fällt?[1]
  2. Sämtliche öffentliche Gebäude und Anlagen, deren Bau oder Erneuerung nach Inkrafttreten des BehiG bewilligt wurden, müssen behindertengerecht gestaltet sein. Ist dies für die Gebäude und Anlagen der Stadt Dübendorf gewährleistet?[2]
  3. Wurden bei der Entwicklung der kommunalen Websites, insbesondere jene der Stadtverwaltung (www.duebendorf.ch), die E-Government-Standards für barrierefreie Websites berücksichtigt?[3],[4] Wenn nein, warum nicht?
  4. Wurden diese Websites hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit von einer unabhängigen Stelle überprüft, namentlich in Form einer Zertifizierung durch die Stiftung Zugang für Alle?[5]
  5. Welche Massnahmen ergreift der Stadtrat, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch die städtischen Behörden zu verhindern?[6]
  6. Beabsichtigt der Stadtrat, eine auf die Vorgaben des BehiG und der UNBRK ausgerichtete kohärente Senioren- und Behinderten-Strategie für Dübendorf auszuarbeiten? Wenn nein, warum nicht?

Wir danken für die sorgfältige Beantwortung unserer Fragen.

Flavia Sutter, Gemeinderätin SP/Grüne, Brigitt Kast, Gemeinderätin SP/Grüne & Mitunterzeichnende

[1] Art. 22 Abs. 1 BehiG / Art. 9 UNBRK
[2] Art. 3a BehiG
[3] Art. 14 Abs. 2 BehiG / Art. 9 UNBRK / Art. 21 UNBRK
[4] eCH-0059: Accessibility-Standard
[5] access-for-all.ch/ch/zertifizierung.html
[6] Art. 2 BehiG / Art. 4 UNBRK

Sie können die Interpellation hier herunterladen.