Letzte Aktualisierung: 10.07.2018

Download: Entschädigungsverordnung Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach

Verordnung vom Dezember 2001 inkl. Teilrevision vom 2011; genehmigt anlässlich der Sekundarschulge­ meindeversammlung vom 21.06.2011.

Verordnung über die Entschädigung der Behörde und Ressorts der Sekundarschulgemeinde Dübendoñ-Schwerzenbach (Entschädigungsverordnung)

A Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigungen, Zulagen, Spesenvergütungen sowie die Tag- und Sitzungsgelder von Mitgliedern der Schulpflege, von Ausschüssen (Kommissionen) und Ressorts.

B Entschädigungen

Art. 2 Grundentschädigung

Für die Erfüllung der amtlichen Verpflichtung wird jedem Mitglied der Sekundarschulpflege eine jährliche Grundentschädigung ausgerichtet (siehe Anhang A).

Art. 3 Funktionszulage

Für die Erfüllung der amtlichen Verpflichtungen wird den Ressortvorstehern und Kommissionspräsidenten der Sekundarschulpflege eine jährliche Funktionszulage ausgerichtet (siehe Anhang A).

Art. 4 Weitere Entschädigungen

Die Sekundarschulpflege ist ermächtigt, Behördemitglieder, Kommissionsmitglieder und Lehrpersonen, die in behördlichem Auftrag eine Funktion ausüben, dem Arbeitsaufwand entsprechend zu entschädigen.

Art. 5 Teuerungszulagen

Die im Anhang aufgeführten Grundentschädigung und Funktionszulagen werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres der Teuerung angepasst. Basis dazu bilden die entsprechenden Beschlüsse des Kantonsrates für das Staatspersonal.

Art. 6 Tag- und Sitzungsgelder

Zusätzlich zur Grundentschädigung (Art. 2) erhalten die Mitglieder der Schulpflege und deren Ausschüsse (Kommissionen), Ressorts und Arbeitsgruppen Sitzungs- bzw. Taggelder (siehe Anhänge A und B).

Art. 7 Spesen und Gebühren

a) Sämtliche Spesen und Gebühren für amtliche Verrichtungen gehen zu Lasten der Sekundarschulpflege.

b) Fahrtkosten werden separat vergütet (siehe Anhang A).

Art. 8 Altersvorsorge für Behördemitglieder

Die Behördemitglieder der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach sind einer privaten Altersvorsorgeeinrichtung angeschlossen. Die Kosten werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen.

C Inkraftsetzung I Anpassungen

Art. 9 Inkraftsetzung

a) Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Schulgemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 in Kraft.

b) Sie ersetzt alle entsprechenden Artikel der bisherigen Besoldungsverordnung vom 22. Juni 1992.

c) Mit Beschluss der Sekundarschulgemeindeversammlung vom 21. Juni 2011 wurden die Anhänge A und B sowie redaktionelle Anpassungen der Verordnung (Namensänderung der Schule) genehmigt und der bisher unter Punkt D aufgeführte Anhang ausser Kraft gesetzt.

d) Die Schulpflege regelt die für den Vollzug erforderlichen Einzelheiten.

Diese Verordnung wurde erlassen durch die Schulgemeindeversammlung vom 11.12.2001.

Die Teilrevision 2011 wurde erlassen durch die Schulgemeindeversammlung vom 21.06.2011 und durch die
Sekundarschulpflege rückwirkend per 01. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Namens der SCHULGEMEINDEVERSAMMLUNG

Andreas Sturzenegger, Präsident, Bea Raaflaub, Leiterin Schulverwaltung

Anhang A

Entschädigung Schulpflege ab Rechnungsjahr 2011
  • Grundentschädigung
    • Mitglied der Schulpflege: 9’000.00
  • Funktionszulagen
    • Präsidium (inkl. Büro): 37’000.00
    • Vizepräsidium (inkl. Büro): 2’500.00
    • Finanzvorstand (inkl. Büro, Finanzausschuss, Pensionskasse): 21’500.00
    • Vorstand Ressort Liegenschaften (früher Präsident der Betriebskommission): 10’000.00
    • Vorstand Ressort Pädagogik (früher Präsident der Unterrichtskommission): 25’000.00
    • Vorstand Ressort Personal (früher Präsident der Personalkommission): 8’500.00
    • Lehrervertretunq Personalkommission: Aufgehoben
    • Vorstand Ressort Soziales (früher Präsident der Sonderschulungskommission): 15’000.00
    • Vorstand Ressort EDV: 3’000.00
    • Präsidium Fortbildungskommission: 500.00
    • Leitung Fortbildungsschule: 10’000.00
    • Präsidium Kommission Prävention & Gesundheit: Aufgehoben
    • Rechnungsprüfungskommission: 2’500.00
    • Gesamtkonventspräsident: Aufgehoben
    • Präsidium Ressort Übertritte/Umstufungen (in Ressort Pädagogik integriert): Aufgehoben
    • Präsidium Ressort MAB (in Ressort Personal integriert): Aufgehoben
    • Präsidium Ressort Stundenplan (den Schulleitungen delegiert): Aufgehoben
    • Leitung Steuergruppe Schulsozialarbeit (in Ressort Pädagogik integriert): Aufgehoben
    • Leitung Arbeitsgruppe GHI (in Ressort Pädagogik integriert): Aufgehoben
    • Ausschuss Bau- und Entwicklung, ab 01.08.2018*: 3’000.00
  • Schulbesuche / Taggelder / Sitzungsgelder
    • Ordentlicher Schulbesuch (2 Lektionen): 100.00
    • Ordentlicher Schulbesuch (1 Lektionen): 50.00
    • Teilnahme an Elternabend bzw. -gespräch: 1 Sitzungsgeld
    • Sitzungsgeld (bis 2 Stunden): 60.00
    • Taggeld (halber Tag): 150.00
    • Taggeld (ganzer Tag): 250.00
    • Fahrtkosten: Vergütung nach Aufwand

* neu eingefügt gemäss Beschluss Pflege 10.07.2018 (noch nicht vom SGV genehmigt)

Anhang B

Sitzungsgelder/Protokollentschädigungen

Entrichtung von Sitzungsgelder für Behördemitglieder

  • Sitzungsteilnahme bei externen Kommissionen (z.B. städtische Institutionen, externe Schulen etc.).
  • Sitzungsteilnahme bei Pflege- und Bürositzungen.
  • Sitzungen bei anderen Ressorts, sofern der einladende Ressortvorsteher beschliesst, Sitzungsgelder zu entrichten. Sitzungsgelder sollen vor allem dann gesprochen werden, wenn es sich um einen länger dauernden Entscheidungsfindungsprozess handelt, · resp. für die Lösungsfindung zu einem Thema mehrere Sitzungen notwendig sind.

Keine Entrichtung von Sitzungsgelder für Behördemitglieder

  • Bei Besprechungen und einzelnen Sitzungen zwischen Ressortvorstehern werden keine Sitzungsgelder entrichtet (Absprachen gehören zur Grundentschädigung).

Entrichtung von Sitzungsgelder und Protokollentschädigungen für weitere Mitarbeiter

  • Teilnahme an Büro- und Pflegesitzungen.
  • Teilnahme an Ressorts- und Kommissionssitzungen sowie an Arbeitsgruppensitzungen, jedoch nur sofern das verantwortliche Schulpflegemitglied dies ausdrücklich so festlegt. ln der Regel resultiert aus solch einer Sitzung ein Protokoll oder ein Beschluss oder aber, es werden zum gleichen Thema mehrere Sitzungen durchgeführt. Wird das Protokoll durch eine Lehrperson erstellt, wird die Lehrperson mit einem zusätzlichen Sitzungsgeld entschädigt (wird für die Sitzungsteilnahme Fr. 60.– ausbezahlt, erfolgt eine zusätzliche Auszahlung für die Protokollführung von Fr. 60.–, wird bei einer Doppelsitzung Fr. 120.-­
    ausbezahlt, erfolgt eine zusätzliche Auszahlung für die Protokollführung von Fr. 120.–).
  • Dem Leiter Schulverwaltung und den Mitarbeiter der Schulverwaltungen sowie den Schulleitern, dem Schulpsychologen und den Schulsozialarbeitern werden keine Sitzungsgelder und keine Entschädigung für die Protokollführung ausbezahlt. Die Sitzungsteilnahme und -entschädigung wird über die Arbeitszeiterfassung geregelt.
  • Nehmen Hauswarte und Mitarbeitende des Hausdienstes an Sitzungen teil, wird die Entschädigung für die Sitzungsteilnahme und eine allfällige Protokollführung durch den direkten Vorgesetzten (Vorsteher Ressort Liegenschaften) geregelt, da bei dieser Berufsgruppe keine Zeiterfassung stattfindet.

Für Lehrpersonen werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet:

  • An Lehrpersonen, welche eine bezahlte Entlastung durch den Kanton (in Form von Lektionen) oder durch die Sekundarschule (finanzielle Entschädigung) erhalten, werden keine Sitzungsgelder entrichtet, wenn sie an Sitzungen teilnehmen, an welchen Traktanden aus ihrem Kustodenamt behandelt werden (z.B. EDV-Kustoden die an Sitzungen des Ressorts EDV teilnehmen). Der Ressortvorstand entscheidet bei unklaren Fällen, ob ein Sitzungsgeld zur Auszahlung gelangt oder nicht (längere Entscheidungsfindung, mehrere Sitzungen notwendig, Sitzung muss protokolliert werden, Beschluss wird schriftlich gefasst).