Die Preise für Strom und Gas steigen in ganz Europa massiv an. Insbesondere für Menschen und Familien mit geringem Einkommen können stark steigende Nebenkosten schnell dramatische Auswirkungen auf die finanzielle Situation haben. Verschiedene Werke in der Schweiz haben bereits zum Teil massive Preiserhöhungen im nächsten Jahr angekündigt. In diesem Zusammenhang interessiert uns, wie die Stadt Dübendorf plant, die Bevölkerung zu unterstützen.
Grüne: Plant die Stadt Dübendorf eine Anlaufstelle oder Ähnliches, bei welcher die Bevölkerung schnell und niederschwellig Beratung erhält? Wenn ja, wie wird das Angebot in der Bevölkerung bekannt gemacht, wenn nein, warum nicht?
Stadtrat: Die Einrichtung einer Anlaufstelle ist nicht geplant, da der Preisanstieg bei den Energiekosten in Dübendorf aktuell nicht sehr gravierend ist.
Für Personen, welche durch erhöhte Energiekosten in eine Notlage geraten, können persönliche oder wirtschaftliche Hilfe im Sinne des Sozialhilfegesetzes beanspruchen. Für die entsprechende Beratung bzw. Hilfe ist die Abteilung Soziales zuständig.
Grüne: Wird es unkomplizierte finanzielle Unterstützung geben für Personen und Familien, die durch die Energiepreisteuerung massiv unter Druck geraten, aber nicht auf Sozialhilfe Leistungen angewiesen sind?
Stadtrat: Eine solche finanzielle Unterstützung ist nicht geplant. Siehe Frage 1
Grüne: Wie werden sich die gestiegenen Nebenkosten auf Sozialhilfe Beziehende auswirken? Besteht die Gefahr, dass sie ihre jetzige Wohnung verlassen müssen oder ihr Lebensstandard sich noch weiter verschlechtert?
Stadtrat: Die Ausrichtung der Sozialhilfe erfolgt in der Stadt Dübendorf im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung sowie der SKOS-Richtlinien. Weiter wird auf die Rechtsprechung, das kantonale Sozialhilfehandbuch sowie Empfehlungen der SKOS und auch der Sozialkonferenz des Kantons Zürich abgestellt.
Sozialhilfebeziehenden Personen wird im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales Existenzminimum) ermöglicht. Die sogenannte materielle Grundsicherung besteht aus den Positionen Grundbedarf, anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, grundversorgende situationsbedingte Leistungen wie bspw. Erwerbsunkosten. Diese Positionen werden bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen individuell ergänzt durch lntegrationszulagen, Einkommensfreibeträge und sogenannte fördernde situationsbedingte Leistungen. Die nach Haushaltsgrösse abgestuften Pauschalen für den Grundbedarf orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, d.h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE) (Erläuterungen lit. a zu SKOS-RL C.1.3). Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Die Erteilung einer Weisung zur Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung ist deshalb im individuellen Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und überhöhte Wohnkosten können in einem einzuhaltenden Verfahren gekürzt werden. Der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten gehören wie einleitend ausgeführt zur sogenannten materiellen Grundsicherung. Dies gilt für die monatlichen Akontobeiträge Nebenkosten und auch für Nachzahlungen aufgrund der jährlichen Abrechnung, wenn die Fälligkeit in eine Unterstützungsperiode fällt.
Bezüglich Heizkosten empfiehlt die SKOS in der aktuellen Situation, die effektiven Mietnebenkosten zu übernehmen, auch wenn dadurch die Limiten für Nebenkosten überschritten werden. Dabei soll jedoch überprüft werden, ob die höheren Nebenkosten tatsächlich durch die Preissteigerung bei den Erdölprodukten (HeizöI, Gas) verursacht werden. Eine eingetretene Erhöhung der Nebenkosten aufgrund der erwarteten allgemeinen Heizkostensteigerung wird die Erteilung der Weisung zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung in der aktuellen Situation somit für im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützte Personen nicht nach sich ziehen, wenn die Wohnkosten vorgehend im ortsüblichen Rahmen lagen. Gemäss SKOS-Warenkorb sind 4,7 o/o der Pauschale für den Grundbedarf für Energieauslagen reserviert. Ausgehend vom durchschnittlichen Energieverbrauch eines Einpersonenhaushaltes von 1663 kWh deckt der Grundbedarf aktuell den Bedarf bis zu einem Strompreis von rund 34 Rappen (Einpersonenhaushalt) bzw. 39 Rappen (2- bis 4-Personenhaushalte). (siehe SKOS, Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe). Der Median der Strompreise in den Gemeinden liegt gemäss Tabelle „Strompreise Schweiz“ ab Januar 2023 bei rund 27 Rappen. ln der Stadt Dübendorf liegt der Strompreis bei 26.19 Rappen (Strompreise Schweiz – Gemeinde Dübendorf). ln der Stadt Dübendorf werden die Stromkosten somit aller Voraussicht nach vorderhand nicht über dem im Warenkorb enthaltenen Betrag zu liegen kommen. Die Strompreisentwicklung in der Stadt Dübendorf wird jedoch fraglos im Auge zu behalten sein. Ab einem Strompreis von 35 bzw. 39 Rappen und mehr wird die zusätzliche Übernahme von effektiv ausgewiesene Mehrkosten in individuellen Unterstützungsfällen erfolgen müssen, dabzw. solange die festgelegte Pauschale für den Grundbedarf nicht angepasst worden ist.
Julian Croci, Flavia Sutter, Oliver Kellner, Gemeinderäte Grüne und weitere
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