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Art. 1

Unter dem Namen „Grüne Dübendorf“ besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60 ff.). Der Sitz ist in Dübendorf.

Art. 2

Der Verein „Grüne Dübendorf“ ist eine Ortsgruppe und somit Teil der Sektion Uster (Grüne Uster).

Art. 3

Die Grünen Dübendorf bezwecken:

  1. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform gemäss den Positionspapieren der Grünen Schweiz.
  2. Die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit
  3. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

Art. 4

  1. Die Mitgliedschaft bei den Grünen Dübendorf steht allen Menschen offen, welche ihre Zielsetzungen unterstützen.
  2. Regionale Gruppierungen, welche die Zielsetzungen der Grünen Dübendorf unterstützen, können Kollektivmitglieder werden.
  3. Als Grüne Ortsgruppe im Bezirk Uster sind der Verein Grüne Dübendorf und dessen Mitglieder automatisch Mitglieder der Sektion Uster (Grüne Uster).
  4. Alle natürlichen Mitglieder der Grünen Dübendorf sind automatisch auch Mitglieder der Grünen Kanton Zürich.

Art. 5

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Dübendorf erlischt

  • durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand der Grünen Dübendorf erfolgen kann.
  • durch Ausschluss aus wichtigen Gründen oder wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Bei allen Vorstandsentscheiden in Bezug auf die Mitgliedschaft bleibt die Einsprache an die Mitgliederversammlung vorbehalten.

Bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der Ortspartei besteht die Mitgliedschaft bei den Grünen Uster, den Grünen Kanton Zürich (und den Grünen Schweiz) weiter.

Art. 6

  1. Zur Erfüllung des Parteizweckes kann von den Mitgliedern der Grünen Dübendorf ein Jahresbeitrag erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ist im Anhang zu den Statuten geregelt.
  2. Dieser Jahresbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in einem separaten Reglement geregelt.
    2a. Für Mitglieder der Jungen Grünen gilt bis zum vollendeten 30. Altersjahr ein reduzierter Mitgliederbeitrag.
  3. Die Grünen Dübendorf führen keine eigene Rechnung, deren Aktiven und Passiven sind Teil der Aktiven und Passiven der Grünen Uster. Ein allfällig erhobener Mitgliederbeitrag der Grünen Dübendorf fliesst in die Rechnung der Grünen Uster ein und wird dort separat ausgewiesen.
  4. Für die Verbindlichkeiten der Grünen Dübendorf haftet alleine das Vereinsvermögen der Grünen Uster.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 7

Organe der Grünen Dübendorf sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Art. 8

  1. Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte einzuberufen ist (die Generalversammlung), entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht an den Vorstand delegiert sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Statutenänderungen.
    2. Festlegung des Jahresbeitrages.
    3. Wahl  des Präsidiums sowie der Mitglieder des Vorstandes.
    4. Verabschieden und Bereinigen der Listen für Kommunalwahlen.
  2. Die Einberufung der Generalversammlung sowie der ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit der bereinigten Traktandenliste mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich.
  3. Stimmberechtigte sind alle anwesenden Mitglieder der Grünen Dübendorf. Einzelmitglieder haben je eine Stimme und die anwesenden Personen eines Kollektivmitgliedes haben zusammen so viele Stimmen, wie das aufgerundete Resultat aus der Division des Kollektivbeitrages geteilt durch den ordentlichen Mitgliederbeitrag eines normal verdienenden Einzelmitglieds, aber maximal die Anzahl ihrer anwesenden Personen.  Werden keine Mitgliederbeiträge erhoben, so haben Kollektivmitglieder zusammen nur eine Stimme.
  4. Beschlüsse über Statutenänderungen können nur mit Zweidrittelmehr, die übrigen mit einfachem Mehr gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Ein Beschluss über die Auflösung der Grünen Dübendorf kann nur mit Zweidrittelmehr aller registrierten Mitglieder der Sektion gefasst werden.
  5. Auf Antrag einer Stimmberechtigten können Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
  6. Mitgliederversammlungen sollen wenn möglich von einem gemütlichen oder informellen Teil begleitet sein.

Art. 9

  1. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ein Co-Präsidium ist möglich. Im Vorstand ist die Vertretung beider Geschlechter zu mindestens 40% anzustreben.
  2. Die ordentliche Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern beträgt 2 Jahre. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  3. Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse zu:
    1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen.
    2. Ergreifen von Massnahmen zur Erreichung des Parteizweckes.
    3. Bilden von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Behandlung besonderer Inhalte.
    4. Vertreten der Grünen Dübendorf nach aussen.
    5. Fassung der Parolen für die Stadt Dübendorf betreffende Abstimmungsvorlagen und/oder Wahlempfehlungen, sofern nicht eine Mitgliederversammlung darüber beschliesst. Der Vorstand kann alle diese Entscheidungen an die Mitgliederversammlung delegieren.
    6. Die Aufnahme von Kollektivmitgliedern
    7. Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auf telefonischem oder elektronischem Wege mit mindestens der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder fällen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. April 2008 in Dübendorf genehmigt.