Download: Zwischenbericht Ombudsstelle Dübendorf 2017

1. Ausgangslage

Der Stadtrat hat mich mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 zum Leiter der Ombudsstelle der Stadt Dübendorf ernannt. Die Stelle ist vorerst bis 31. Dezember 2018 befristet. Der Stellenantritt erfolgte am 5. Dezember 2016.

2. Aufgabe

Mein Aufgabengebiet gliedere ich in drei Bereiche:

2.1 zuhören, erklären.

Es kann genügen, wenn ich Ratsuchenden zuhöre und diesen Briefe, Verfügungen oder Beschlüsse erkläre.

2.2 vermitteln.

Wo Ermessen besteht, kläre ich mit der zuständigen Abteilung, wie in anderen Fällen vorgegangen wurde.

2.3 einschreiten.

Gesetzliche Grundlagen werden nicht berücksichtigt. Meldung an zuständige Stellen, wenn Behandlung von Einwohnerinnen und Einwohnern zu Klagen führen.

3. Fälle

Bis heute habe ich 31 Fälle bearbeitet. Diese verteilen sich auf folgende Ressorts:

RessortAnzahl AnfragenMännerFrauen
Soziales25718
Sicherheit110
Finanzen211
Primarschule110
Hochbau110
Tiefbau000
Präsidiales110
Privatrechtliche Anliegen000
Total311219

Die Statistik zeigt auf, dass die meisten Fälle den Bereich Soziales betreffen. Die anderen Fälle sind von untergeordneter Bedeutung. Auf diese wird in diesem Bericht nicht näher eingegangen.

Die im ersten Bereich (s. Ziffer 2.1) angesiedelten Fälle sind vielfach rasch erledigt. Im 2. und 3. Bereich (s. Ziffern 2.2 und 2.3) sind Abklärungen und Rücksprachen, die Konsultation von gesetzlichen Vorgaben, das Einsehen von Akten und Absprachen mit personellen Vorgesetzten erforderlich. Der Zeitaufwand in den Bereichen 2 und 3 ist beträchtlich.

4. Situation Sozialdienst

4.1 Anzahl Fälle

Die Anzahl Leute, die sich bei mir gemeldet haben, sind unter meinen Erwartungen geblieben. Aufgrund der Presseberichte vor meiner Ernennung habe ich mit mehr Reklamationen gerechnet. Fünf Personen haben sich bei mir gemeldet, die heute keine Sozialhilfe mehr beziehen oder von Dübendorf weggezogen sind. Die Details zu den einzelnen Fällen kann der Beilage 1 entnommen werden. Auf pauschale Kritiken wie z.B. „ich habe viele Leute weinen gesehen“ bin ich nicht näher eingegangen. Einige Klienten und Klientinnen vermuten, dass Leute aus Angst vor Konsequenzen nicht bei mir vorbeikommen.

4.2 Wahrung der Menschenwürde

14 Klientinnen und Klienten haben mir gegenüber ausgesagt, dass beim Sozialdienst respekt- und achtungslos behandelt und abgefertigt wurden. Diesem Punkt ist meines Erachtens eine ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Nach den SKOS Richtlinien setzt die Wahrung der Menschenwürde voraus, dass der unterstützten Person ein Mitspracherecht zukommt, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird. Ich bin mir bewusst, dass die Angestellten in den Gesprächen stark gefordert sind und es nicht immer leicht ist, bei emotionellen Ausbrüchen der Klientinnen und Klienten gelassen zu reagieren. Aber auch der Sozialdienst ist ein Dienstleistungsbetrieb der Stadt Dübendorf. Die Angestellten haben ihre Arbeit so zu verrichten, dass Verletzungen von Menschen unterbleiben und die Menschenwürde in jedem Fall gewahrt bleibt.

Empfehlung

Die Leiterin der Sozialhilfe und auch die betroffenen Berater und Beraterinnen sind durch die Personalverantwortlichen mit den Aussagen zu konfrontieren und ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen der Klientinnen und Klienten Stellung zu nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Sozialbehörde Weisungen über die Art und Weise, wie der Sozialdienst zu führen ist, erlassen hat und ob es allenfalls sinnvoll wäre, wieder der SKOS beizutreten..

4.3 Interne Richtlinien

In den Beschlüssen der Sozialbehörde wird immer wieder auf die internen Richtlinien verwiesen. Ich habe diese bei der Leiterin der Sozialdienste zwei Mal mündlich und einmal schriftlich verlangt. Leider hat sie mir diese bis heute nicht zugestellt. Auf eine erneute Anfrage hin hat sie mir erklärt, dass die internen Richtlinien in den Beschlüssen der Sozialbehörde neu nicht mehr erwähnt werden. Man habe festgestellt, dass dieser Hinweis die Betroffenen verwirre. Im Übrigen hätten die Sozialbehörde und Herr Costini entschieden, die Richtlinien nur fallbezogen an mich auszuhändigen. Dieser Entscheid erschwert meine Arbeit. Aber ich verstehe, dass sich die Leiterin des Sozialdienstes an diese Weisung zu halten hat. Meine Frage, ob es sich bei den Richtlinien um Kompetenzdelegationen handle, bejaht die Leiterin des Sozialdienstes.

Auch Klientinnen und Klienten, die diese Richtlinien einsehen wollten, ist dieses Recht offenbar nicht gewährt worden. Sollte es sich bei den internen Richtlinien um allgemein verbindliche Bestimmungen handeln, müssten diese im Sinne von § 68 a des Gemeindegesetzes auch unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder der Rekursfrist öffentlich aufgelegt werden.

Empfehlung

Es ist abzuklären, ob die internen Richtlinien im Sinne von § 68 Gemeindegesetz hätten publiziert werden müssen und ob diese den Vorgaben der SKOS entsprechen. In diesem Zusammengang ist auch zu prüfen, in welchem Umfange die Sozialbehörde Kompetenzen und an welche Personen delegiert hat.

4.4 Personalwechsel

Sechs Klientinnen und Klienten bemängeln den ständigen Personalwechsel beim Sozialdienst. Immer wieder sei eine andere Person für sie zuständig. Diese müssten sich dann immer wieder in den Fall einarbeiten. Nach Auffassung der Leiterin des Sozialdienstes liegt die Ursache des Personalwechsels bei den sogenannten Springern. Solche würden eingesetzt, wenn im Team Vakanzen entstehen.

Es stellt sich für mich die Frage, wer für die Einstellung von Personal im Sozialdienst zuständig ist und was für Bedingungen neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erfüllen haben. Das Auswahlverfahren von neuen Mitarbeitenden ist zu überprüfen.

Empfehlung

Das Auswahlverfahren und die Zuständigkeiten bei der Anstellung von Mitarbeitenden für die Sozialhilfe sowie das Vorgehen bei personellen Entscheiden ist zu überprüfen.

Es ist zu klären, ob von ausgetretenen Mitarbeitenden Protokolle von Abschlussgesprächen vorliegen.

4.5 Entscheide des Sozialdienstes

Drei Klientinnen und Klienten beanstanden, dass der Sozialdienst vielfach Erlasse ohne Rechtsmittelbelehrung durchsetzt. In solchen Fällen bleibt es dann den Klientinnen und Klienten verwehrt, mit diesen Entscheiden an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. Ich habe in den Gesprächen den Eindruck gewonnen, dass die Klienten und Klientinnen ihre Rechte zu wenig kennen und sich demzufolge zu wenig für sich selber einsetzen.

Ich konnte bei der Akteneinsicht feststellen, dass diese Beanstandung der Klientinnen und Klienten berechtigt ist. Vor allem bei Diskussionsgeschäften der Sozialbehörde wird der Entscheid durch die Leiterin des Sozialdienstes den Betroffenen ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Ich habe mit der Leiterin des Sozialdienstes darüber gesprochen. Sie wird diesem Punkt in Zukunft besondere Aufmerksamkeit schenken.

4.6 Beschlüsse der Sozialbehörde

Bei internen Diskussionen wurde festgestellt, dass die Beschlüsse der Sozialbehörde nicht durch den Abteilungsleiter sondern durch die Leiterin der Sozialdienstes unterschrieben werden. Die Rechtsmässigkeit dieses Vorgehens ist zu prüfen.

In den Beschlüssen fällt im Weiteren auf, dass sehr oft Weisungen erteilt werden und es wird immer wieder darauf hingewiesen was passiert, wenn Bedingungen nicht eingehalten werden. Es ist mir klar, dass das Nichtbefolgen von Weisungen Konsequenzen mit sich zieht und dass dies in den Beschlüssen der Sozialbehörde auch erwähnt werden muss. Meines Erachtens kann dies auch auf eine weniger aufdringliche Art erfolgen.

Empfehlung

Die Unterschriftsregelung bei den Beschlüssen der Sozialbehörde ist zu überprüfen.

Die Beschlüsse der Sozialbehörde sind klar und unmissverständlich aber auch empfängerorientierter abzufassen.

4.7 Persönliche Hilfe

Gemäss § 11 des Sozialhilfegesetzes kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Beratung und Betreuung nachsuchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch geistigen Bereich nicht zu Recht findet. Persönliche Hilfe steht auch Klientinnen und Klienten zu, welche keine wirtschaftliche Hilfe benötigen.

In mehreren Gesprächen mit Klienten und Klientinnen habe ich den Eindruck gewonnen, dass die persönliche Hilfe, wie sie das Sozialhilfegesetz vorschreibt, nicht oder nur mangelhaft gewährt wird. Im Gespräch mit der Leiterin des Sozialdienstes habe ich aber feststellen dürfen, dass die persönliche Hilfe im Sozialdienst ein grosses Thema ist. Es wird ein Psychologe beschäftigt, der sich Menschen in Not annimmt. Stellensuchende können sich an Fachkräfte wenden, die ihnen helfen, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Für Klientinnen und Klienten gibt es auf Kosten des Sozialdienstes auch eine Wohnhilfe, die Menschen bei der Suche einer Wohnung beistehen. Es existieren zudem auch sportliche Angebote.

Empfehlung

Über die persönliche Hilfe des Sozialdienstes ist die Öffentlichkeit meines Erachtens zu wenig informiert. Es wäre allenfalls sinnvoll, über die Angebote von Zeit zu Zeit zu informieren. Allenfalls hätten solche Berichte jedoch zur Folge, dass noch mehr Personen diese Angebote benutzen, was entsprechende personelle Konsequenzen mit sich bringen würde.

4.8 Schnittstelle Sozialbehörde/Stadtrat

Wie in vielen zürcherischen Gemeinden hat auch in der Stadt Dübendorf die Sozialbehörde eine eigene Verwaltungsbefugnis. In den Belangen der zu erbringenden Sozialleistungen ist die Sozialbehörde sowohl in finanziellen wie auch in fachlichen Belangen eigenständig. Das Personal hingegen untersteht dem öffentlichen Personalrecht und somit dem Stadtrat. Dies führt in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. In politischen Belangen hat bei dieser Konstellation der Stadtrat Red und Antwort zu stehen. Die Sozialbehörde steht dann eher im Hintergrund, obwohl die fachliche Verantwortung bei dieser Behörde liegt.

Empfehlung

Die unbefriedigende Zusammenarbeit zwischen dem Stadtrat und der Sozialbehörde ist zu klären.

5. Aufwand

Die Arbeit als Leiter der Ombudsstelle ist zeitintensiver als ursprünglich angenommen. Es erstaunt mich auch immer wieder, was mir alles anvertraut wird. Es ist mir bewusst, dass ich mit solchen Informationen achtungsvoll umzugehen habe. Mein Stundenaufwand per 15. April 2017 beläuft sich auf 138 Stunden.

6. Reaktionen von Einwohnern

Die Schaffung einer Ombudsstelle ist in der Bevölkerung und bei einem grossen Teil des Personals positiv aufgenommen worden. Ich habe in meiner Tätigkeit die Erfahrung gemacht, dass sich ratsuchende Personen dem Staate ausgeliefert fühlen. Solche Menschen schätzen es, wenn sie sich an eine neutrale Stelle wenden können.

Die Erwartungen an die Ombudsstelle sind entsprechend hoch und können nicht immer erfüllt werden. Mir liegt es aber daran, Sachverhalte so zu erklären, dass unnötige Verfahren verhindert werden können. Bei Anfragen, für welche ich aus örtlichen oder sachlichen Gründen nicht zuständig bin, versuche ich mindestens so weit zu helfen, dass ich Adressen vermitteln kann, an welche sich Ratsuchende wenden können

A. Frauenfelder, Leiter Ombudsstelle