Update 18. September 2020: Der Stadtrat hat im Rahmen seiner Aufräumarbeiten herausgefunden, dass die hier vorliegende öffentliche Version des Sozialhilfehandbuches stark gekürzt worden ist. In der Folge trennte sich der Stadtrat vom Leiter der Abteilung Soziales und entzog der Sozialvorsteherin die Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Die unzensierte Version dieses Handbuches ist bis heute unter Verschluss.

Letzte Aktualisierung: 23.10.2018

DownloadInterne Unterstützungsrichtlinien der Sozialhilfe

Die Gesetze, Kantonale Richtlinien sowie die SKOS-Richtlinien gehen den internen Unterstützungsrichtlinien der Sozialhilfe Dübendorf vor.

Inhaltsverzeichnis

  1. Voraussetzungen und Grundsätze
    1. Unterstützung nach freiwilliger Trennung
    2. Nichtgewährung von Unterstützungsleistungen
    3. Nichtbeanspruchung / Verzicht auf Leistungen Dritter
    4. Anwalts- und Gerichtskosten
    5. Militärdienstpflicht
    6. Steuern, Ersatzabgaben, Quellensteuer
  2. Materielle Grundsicherung
    1. Rückstellungen
    2. Mietzins bzw. Hypothekarzins und Nebenkosten
    3. Mietzinskautionen
    4. Mietzinsrückstände
    5. Mietzinsübernahme bei stationären Aufenthalten
    6. Öffentlicher Verkehr
    7. Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
    8. Alters- und Pflegeheime, Gesuch um Depoterlass
    9. Überbrückungshilfe
    10. Kürzung von Unterstützungsleistungen
    11. Selbständigerwerbende
    12. Gratifikation, 13. Monatslohn, einmalige Zulagen
    13. Peculium
  3. Situationsbedingte Leistungen
    1. AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (NE)
    2. Ärztliche Atteste
    3. Auswärtige Verpflegung
    4. Baby-Ausstattung
    5. Ausweise / Kosten der Verlängerung
    6. Berufskleider
    7. Bestattungskosten
    8. Brillen / Kontaktlinsen / Lesehilfen
    9. Diätzuschlag
    10. Empfängnisverhütung
    11. Gebühren für Einlagerung von Hausrat
    12. Gebühren für Entsorgung von Hausrat
    13. Haftpflicht- und Hausratversicherungen, Prämien und Selbstbehalte
    14. Heizkosten
    15. Heroinabgabe
    16. Kostenübernahme von Bussen
    17. Mobiliar- und Hausratsanschaffungen
    18. Musikunterricht für Kinder
    19. Notunterkünfte, einfache Unterkünfte
    20. Umzugskosten
    21. Urinproben zwecks Kontrolle des Konsumverhaltens
    22. Wohnhilfe / Wohnungsvermittlung
    23. Wohnung, Endreinigung
    24. Wohnungswechsel
    25. Zahnbehandlungskosten
  4. Integrationszulagen und Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
    1. Einkommensfreibetrag (EFB), Monatslohn
    2. Einkommensfreibetrag (EFB), Stundenlohn
    3. Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)
    4. Stellenbemühungen
    5. Ausbildung, Weiterbildung und Deutschkurse
    6. 10. Schuljahr, Kostenübernahme
    7. Erwerbsfähigkeits-Abklärung
    8. Besuche von Kindern / Jugendlichen bei Eltern
    9. Familienentlastung
    10. Minderjährige, Unterbringung in stationären Einrichtungen, Platzierungs- und Nebenkosten
    11. Minderjährige, Unterbringung in nicht stationären Einrichtungen, Platzierungs- und Nebenkosten
    12. Minderjährige, ausserfamiliäre Unterbringung, Unterlagen zwecks Abklärung Elternbeiträge
    13. Minderjährige, Unterbringung in nicht stationären Einrichtungen / Pflegegeldrichtlinien für Dauer und Wochenpflegeplätze
    14. Sozialpädagogische Familienbegleitung nach Antrag KESB oder KJZ
    15. Sozialpädagogische Familienbegleitung oder Psychologische Persönlichkeits- und Familienentwicklung SPF / PPF (persönliche Hilfe).
    16. Ferien, Erholungsaufenthalte
    17. Freifachkurse für Primar- und Oberstufenschule
    18. Freizeitaktivitäten / Vereinsbeiträge
  5. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten
    1. Lebensversicherungen
    2. Mutterschaftsentschädigung
    3. Rückwirkende Leistungen von Sozialversicherungen (inkl. AHV/IV und ALS), Privatversicherungen, haftpflichtigen Dritten, anderen Dritten, Verrechnung

1. Voraussetzungen und Grundsätze

1.1 Unterstützung nach freiwilliger Trennung

Gemäss Art. 163 ff. ZGB sorgen Eheleute gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

Beantragen verheiratete, getrenntlebende Personen wirtschaftliche Hilfe oder kommt es im Verlauf einer Unterstützung zu einer Trennung, so sind die auf dem getrennten Wohnen der verheirateten Personen beruhenden Mehrauslagen im Grundsatz lediglich dann zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist.

Ein anspruchsberechtigter Ehegatte muss eheliche Unterhaltsansprüche im eigenen Namen, notfalls gerichtlich, gegenüber dem Ehegatten durchsetzen. Es ist darauf zu achten, dass im Antrag die Überprüfung der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten durch das zuständige Gericht und die Festsetzung angemessener ehelicher Unterhaltsbeiträge rückwirkend per Datum der Trennung verlangt werden. Bezüglich der Festsetzung von angemessenen Kinderalimenten ist das Verfahren durch die Offizialmaxime beherrscht.

Die um Unterstützung nachsuchende bzw. unterstützte Person hat innert 30 Tagen eine gerichtliche Festsetzung angemessener Unterhaltsbeiträge (Ehegatten- und evtl. Kinderalimente) zu beantragen. Wird durch die antragstellende bzw. unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge (rückwirkende, laufende und zukünftige) verzichtet, so richtet sich das Vorgehen nach den Grundsätzen bei Verzicht auf Leistungen.

Macht die antragstellende Person eine einvernehmliche Trennung geltend (Konvention), so hat die Antragsstellung durch beide Ehegatten zu erfolgen, um eine umfassende Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewährleisten.

1.2 Nichtgewährung von Unterstützungsleistungen

Weigern sich Hilfesuchende, der Sozialhilfebehörde vermögensrechtliche Ansprüche Dritten gegenüber abzutreten oder bezüglich nichtrealisierbarer Vermögenswerte über der Vermögensfreigrenze eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, so haben sie auf den davon betroffenen Teil der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich kein Anrecht.

Weigert sich ein Ehepartner, diesen Obliegenheiten nachzukommen und sind der andere Ehegatte sowie die Kinder auf Unterstützung angewiesen, kann diesen Personen unter Umständen separat wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden.

1.3 Nichtbeanspruchung / Verzicht auf Leistungen Dritter

In Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe sind sämtliche Ansprüche des um wirtschaftliche Hilfe nachsuchenden Klienten zu berücksichtigen bzw. von diesen geltend zu machen.

Noch nicht ausgeschöpfte oder noch nicht geklärte Ansprüche haben die Hilfesuchenden im Sinne von § 19 SHG zwecks Anrechnung an geleistete wirtschaftliche Hilfe abzutreten.

Weigern sich Klient/innen, ihre Ansprüche abzutreten und/oder geltend zu machen und führt dieses ihnen zuzurechnende Verhalten zu Leistungskürzungen bzw. Leistungsverweigerungen (bspw. Bezug unbezahlter Ferien) oder verzichten sie auf ihnen zustehende Leistungen, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar.

Es ist zu prüfen, welche Sanktionen zur Anwendung gelangen (bspw. Leistungskürzungen, Anrechnung) oder ob in Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe einzustellen ist.

Bei einem Antrag auf Sozialhilfe ist je nach Situation nicht darauf einzutreten

1.4 Anwalts- und Gerichtskosten

Anwalts- und Gerichtskosten werden nicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen.

Wurden solche Kosten bereits in Rechnung gestellt, können Erlass- bzw. Abschreibungsgesuche eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen können in Absprache mit Klienten Abzahlungsvorschläge unterbreitet werden.

Die Klienten sind bei bevorstehenden Verfahren nötigenfalls auf die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege in den kantonalen Verfahrensrechten hinzuweisen. Fehlen die nötigen Mittel und erscheint das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, so ist Privaten auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Auch besteht Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Ausnahmen:

Im IV-Verfahren wird kaum eine unentgeltliche Prozessbeistandschaft zugesprochen, dies erfolgt in der Regel erst für die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. Besteht keine Versicherung ist eine Kostenübernahme je nach Erfolgsaussichten zu prüfen. In der Regel sollte ein Kostendach von Fr. 2000.00 ausreichen. Es ist mit dem Klienten eine Teilrückzahlung in monatlichen Raten zu prüfen (je nach Fall 50%). Der Rest wird mit allfälligen Rentenzahlungen / ZL verrechnet.

Unterhaltsklagen bei fremd Platzierungen, welche sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären.

1.5 Militärdienstpflicht

Zu unterscheiden ist zwischen Personen, die einen zwei- bis dreiwöchigen Wiederholungskurs absolvieren und Personen, die längerdauernd (RS, UOS, OS etc.) ihre Dienstpflicht erfüllen.

Für Personen, die wegen der Absolvierung eines Wiederholungskurses in einen finanziellen Engpass geraten, können für den Monat der Diensterfüllung die Mietkosten sowie die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung übernommen werden.

Personen, die aufgrund der Erfüllung einer längerdauernden Militärdienstpflicht auf Schwierigkeiten in ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen stossen, sind zu verweisen an:

Sozialdienst der Armee (SDA) Monbijoustrasse 51a 3003 Bern 0800 855 544 (Gratisnummer) sda@gst:admin.ch

Detaillierte Informationen können abgerufen werden auf www.vbs-ddps.ch unter „Personelles der Armee“.

1.6 Steuern, Ersatzabgaben, Quellensteuer

Steuern und Ersatzabgaben (bspw. Militärpflichtersatz) werden nicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen.

Bestehen derartige Ausstände, ist je nach Möglichkeiten des/r Klient/in durch diese/n selbst oder aber durch die Sozialberatung ein Abschreibungs- bzw. Erlassgesuch an die zuständige Stelle einzureichen.

Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Würde in diesen Fällen der ausbezahlte Lohn als Einnahme angerechnet, hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer unzulässigerweise (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird.

2. Materielle Grundsicherung

2.1 Rückstellungen

Die Pauschale „Grundbedarf für den Lebensunterhalt“ umfasst verschiedene Ausgabenpositionen, welche nicht alle monatlich anfallen. Um zu gewährleisten, dass diese Ausgaben nach Rechnungsstellung gedeckt werden können, kann die Bildung von monatlichen Rückstellungen sinnvoll sein.

In Absprache mit dem Klienten ist die Bildung von Rückstellungen zulässig. Zu vereinbaren ist, ab wann und in welcher Höhe Rückstellungen gebildet werden. Dies erfolgt mittels Vorlage des entsprechend erstellten Budgetblatts durch die Sozialberatung und Unterzeichnung durch den Klienten. Werden die vereinbarten Rückstellungsraten erhöht/vermindert, so ist dem Klienten durch die Sozialberatung ein neues Budgetblatt zur Unterschrift vorzulegen.

Ebenfalls zulässig ist die Auszahlung von Rückstellungen an den Klienten zwecks eigenständiger Begleichung der entsprechenden Rechnung.

Voraussetzung für die Begleichung derartiger Rechnungen bzw. Auszahlung von rückgestellten (Teil-)Beträgen an den Klienten ist, dass auf dem Rückstellungskonto entsprechende Deckung vorhanden ist.

Getätigte Rückstellungen sind nach 12 Monaten an den Klienten auszuzahlen, falls die Inanspruchnahme innerhalb dieser 12 Monate nicht erfolgt ist.

Bei Fallabschluss sind während des Unterstützungszeitraumes getätigte, aber noch nicht beanspruchte Rückstellungen an den Klienten auszuzahlen. Damit Missverständnisse vermieden werden, hat die Auszahlung mit dem Vermerk „Saldierung Rückstellungskonto“ zu erfolgen.

2.2 Mietzins bzw. Hypothekarzins und Nebenkosten

Richtsätze gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 17.01.2017:

Die monatlichen Wohnungsmieten exkl. Nebenkosten sind dem sozialhilferechtlichen Bedarf ab 01.03.2017 folgendermassen anzurechnen:

HaushaltsgrösseErwachseneJunge Erwachsene
(pro Person)
1 Personen-HaushaltCHF 950.00CHF 600.00
2 Personen-HaushaltCHF 1'200.00CHF 600.00
3 Personen-HaushaltCHF 1'400.00CHF 467.00
4 Personen-HaushaltCHF 1'550.00CHF 388.00
5 Personen-HaushaltCHF 1'700.00CHF 340.00
ab 6 Personen-HaushaltCHF 1'800.00CHF 300.00

Die vertraglich vereinbarten Nebenkosten und Kosten für Heizung/Warmwasser (z.B. Elektro- und Holzheizungen, Elektroboiler) werden nach effektivem Aufwand vergütet, sofern sie nicht über die Wohnnebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden.

Bei jungen Erwachsenen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, werden die vertraglich vereinbarten Nebenkosten und Kosten für Heizung/Warmwasser anteilmässig der Anzahl Wohnungsbewohner ausgerichtet, sofern sie nicht über die Wohnnebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.

Bestätigen unterstützte Personen auf eigenen Wunsch in der Wohnung über den Richtlinien zu bleiben, den Differenzbetrag zwischen Richtlinien und effektivem Mietzins selbst zu tragen um dabei keine günstigere Wohnung suchen zu müssen, ist von den Sozialhilfebezügern das Formular „Erklärung/Miete“ zu unterzeichnen. Der Richtsatzwert ist anzuwenden. (Nur möglich wenn die Differenz den Grundbedarf minimal einschränkt)

Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (alles unter Einhaltung des Kürzungsprinzipes).

Wenn nötig sind Mietzinse direkt durch das Sozialamt Dübendorf zu bezahlen.

Ist die Wohnsituation durch einen Untermietvertrag geregelt, so werden die Kosten anteilsmässig (Kopfanteil) übernommen und dürfen – ausgehend von der Anzahl unterstützter Personen – oben aufgeführte Maximalansätze nicht übersteigen. Zur Bestimmung des Kostenanteiles sind der Hauptmietvertrag, bei Wohneigentum der Nachweis über die Hypothekarzinsbelastung sowie die effektiven Nebenkosten vorzulegen.

Eine Erhöhung der Wohnkosten als Folge einer eigenmächtig (ohne entsprechende Weisung der Sozialbehörde bzw. ohne Absprache mit der Sozialbehörde) vorgenommenen Veränderung der Wohnsituation ist durch die Sozialberatung umgehend zu melden. Eine solche Kostenerhöhung widerspricht der Schadensminderungspflicht und wird weder anerkannt noch nachvollzogen.

Wird dem Klient der Mietvertrag über kostengünstigen Wohnraum gekündigt, ist durch den Klient in jedem Fall die mietrechtlichen Möglichkeiten (OR 271 ff.) auszuschöpfen.

Bei unterstützten Personen, welche Zusatzleistungen zur AHV/IV angemeldet haben, sind die Mietzinsansätze der Zusatzleistungen zu berücksichtigen.

1 Personen-HaushaltCHF 1'100.00inkl. Nebenkosten
2 Personen-HaushaltCHF 1'250.00inkl. Nebenkosten
Zuschlag für RollstuhlfahrerCHF 300.00pro Monat

2.3 Mietzinskautionen

Grundsätzlich werden für in Dübendorf wohnhafte Klienten keine Mietzinskostengutsprachen erteilt oder Mietdepots erstellt.

Kann die Hinterlegung einer Kaution nicht vermieden werden, zählt dieser Betrag gemäss SKOS-Richtlinien B.3 als Unterstützungsleistung im Rahmen der Wohnungskosten, wobei die Sozialhilfeorgane die Rückerstattung sicherzustellen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn dies durch Eröffnung und Weiterführung des Kautionskontos auf den Namen der Sozialbehörde erfolgt.

Auf Verlangen des Klienten werden Bestätigungen über die Bezahlung des Mietzinses während der sozialhilferechtlichen Unterstützung durch das Sozialamt abgegeben.

Beziehen Sozialhilfebezüger die Mietkaution selbständig über eine andere Quelle, erfolgt keine Leistungsübernahme durch die Sozialhilfe.

Anstelle von einem Depot ist immer zuerst die Möglichkeit der Versicherung zu prüfen z.B. Swisscaution. Die Rechnungen sind während dem Sozialhilfebezug über das Klienten Konto zu übernehmen (Wohnkosten).

2.4 Mietzinsrückstände

Mietzinsrückstände können in Ausnahmefällen für höchstens drei Monate übernommen werden, sofern der Mietzins innerhalb der Norm liegt und das Mietverhältnis damit erhalten werden kann und eine Notlage abgewendet werden kann.

2.5 Mietzinsübernahme bei stationären Aufenthalten

Wird ein stationärer Aufenthalt (Spital, Therapie etc.) notwendig, so wird der Mietzins für die Dauer von maximal 6 Monaten übernommen.

Ist absehbar, dass der stationäre Aufenthalt länger dauern wird, so werden die Mietkosten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, längstens für die Dauer von 6 Monaten übernommen.

Davon abgesehen werden kann, wenn die Wohnung durch Begründung eines Untermietverhältnisses für die Dauer der Abwesenheit genutzt werden kann. Diese Frage ist bei allen länger als 3 Monate dauernden Abwesenheiten zu prüfen.

2.6 Öffentlicher Verkehr

In den Ausgabenpositionen (Skos) sind im GBL bereits einen Anteil an die Verkehrsauslagen eingerechnet.

Mehrkosten sind wenn nötig (z.B. Arbeit, Programm, Freiwilligenarbeit, regelmässige Arztbesuche, Therapien, Schule, Lehre) unter Abzug des Anteils im GBL monatlich im Unterstützungsbudget einzurechnen.

Abzug Anteil GBL: (Pro Person) 1 PH Fr. 63.00 / 2 PH Fr. 48.00 / 3 PH Fr. 39.00 / 4 PH Fr. 33.00 / 5 PH Fr. 30.00 ab 6 PH Fr. 28.00

Berechnung gemäss aktuellen Preisen und notwendigen Zonen z.B. ZVV Netz Pass persönlich / 9 Uhr Pass persönlich.

Sofern Fahrkosten berücksichtigt werden können, werden diese anhand der für die öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Kosten vergütet, auch wenn die Strecke mit dem Auto zurückgelegt wird.

Bei Autokosten sind diese als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist. Auf ein Auto angewiesen ist die unterstützte Person dann, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Velo erreicht werden kann. In der Regel ist eine auf den Arbeitsweg reduzierte Pauschale zu berechnen.

2.7 Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung sind im Grundsatz abzuklären und geltend zu machen.

Auf eine Abklärung und Geltendmachung ist zu verzichten, wenn sich der Klient im Straf- und/oder Massnahmenvollzug befindet und im Anschluss daran des Landes verwiesen wird.

2.8 Alters- und Pflegeheime

Die Kosten von Alters- und Pflegeheimen können in der Regel durch Altersrente sowie Zusatzleistungen gedeckt werden.

Erfolgt eine Ablehnung des Antrages auf Ausrichtung von Zusatzleistungen und können die Unterbringungskosten nicht selbst finanziert werden, ist der gestellte Antrag um Sozialhilfe zu prüfen.

Gesuch um Depoterlass

Gesuche um Erlass der Depotgebühren bei Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Dübendorf erfolgen über das ASZD an die Sozialbehörde Dübendorf.

2.9 Überbrückungshilfe

Im Falle der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe geht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Liegt noch kein Rechtstitel über den Unterhaltsanspruch (Frauen- und/oder Kinderalimente) vor, so ist mit der Antragsstellung bzw. Berichterstattung darzulegen, welche Massnahmen zwecks Regelung der Unterhaltsansprüche bereits ergriffen worden sind, damit über das im Einzelfall geeignete Vorgehen entschieden werden kann.

Mütter von Kindern, deren Unterhaltsanspruch noch nicht geklärt ist, können Überbrückungshilfe bei der Alimentenhilfe beanspruchen. Die zu erwartenden Kinderalimente können bis maximal 940 Franken pro Monat und Kind bevorschusst werden. Voraussetzung zur Beantragung einer Überbrückungshilfe ist eine beim Gericht eingereichte Klageschrift, die einen bezifferten Unterhaltsbeitrag in Franken ausweist. Eine Überbrückungshilfe wird nur gewährt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz und Verordnung über die Alimentenhilfe bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen. Überbrückungshilfe kann nur ausbezahlt werden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass in der entsprechenden Höhe auch Unterhalt zugesprochen wird. Daher muss die Höhe des beantragten Überbrückungsbeitrags begründet und die entsprechende Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen glaubhaft gemacht werden. Wird die Vaterschaft bestritten, kann keine Überbrückungshilfe ausbezahlt werden. In diesen Fällen ist im Rahmen des Vaterschafts- und Unterhaltsprozesses ein Begehren auf vorsorgliche Massnahmen einzureichen. Beim Betreuungsunterhalt übernimmt die Alimentenhilfe wenn nötig das Inkasso.

Erfolgt vor oder nach Antragsstellung eine Trennung der ehelichen Gemeinschaft, ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt innert 30 Tagen beim zuständigen Gericht geltend zu machen (siehe auch „Freiwillige Trennung, Unterstützung nach freiwilliger Trennung“). In diesem Verfahren sind auch die Ansprüche auf Kinderunterhalt / Betreuungsunterhalt durch das zuständige Gericht zu regeln.

Steht der Unterhaltsanspruch von Kindern unverheirateter Eltern bei gleichzeitig fehlendem Rechtstitel in Frage, informiert die Sozialhilfebehörde die KESB entsprechend. Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte (Obhut und persöndlichen Verkehr oder Betreuungsanteile.

Vorbehalten bleibt die Unterhaltsklage für das Kind bei der Schlichtungsbehörde bzw. direkt beim Gericht (Neu ab 1.1.2017) wenn die Kesb bereits involviert war.

Aussergerichtliche Bemühungen zur Regelung der Unterhaltsfrage müssen innerhalb eines Jahres erfolgreich abgeschlossen werden können. Gelingt dies nicht, ist beim zuständigen Gericht die Unterhaltsklage einzureichen. Dies‚ weil gemäss Art. 279 ZGB lediglich für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Leistung des Unterhaltes geklagt werden kann.

Die Überbrückungshilfe, welche lediglich vom Beistand des/der Kindes/r für die Dauer der Unterhaltsregelung beantragt werden kann, ist ebenfalls an das Sozialamt Dübendorf zu überweisen und wird der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe angerechnet.

2.10 Kürzung von Unterstützungsleistungen

Antragstellende und unterstützte Personen unterstehen einer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Sie haben bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und sämtliche Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen jeweils unaufgefordert zu melden. Sie sind weiter verpflichtet, wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Dies umfasst auch die Pflicht zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen. Auch haben sie alles in ihrer Kraft stehende zu tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben.

Gemäss § 21 SHG und § 23 SHV darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Diesen Auflagen und Weisungen haben die Hilfesuchenden Folge zu leisten.

Die Sozialhilfeleistungen sind von den unterstützten Personen zweckmässig zu verwenden, d.h. zur Deckung des sozialen Existenzminimums bzw. des berücksichtigten Lebensunterhaltes.

Sind Leistungen unrechtmässig bezogen worden, ist zur Rückerstattung verpflichtet wer a.diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat oder b.diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss.

Der von der Kürzung unmittelbar betroffenen Person ist vorgängig der Leistungskürzung Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu Protokoll oder schriftlich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äussern (rechtliches Gehör).

Eine Leistungskürzung (gemäss § 24 SHG) ist dem Klient ausreichend begründet mit beschwerdefähiger Verfügung mitzuteilen. Einem Rekurs gegen verfügte Leistungskürzung kann teilweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Liegt zugleich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vor, so wird das Einleiten entsprechender Schritte / Strafanzeige geprüft.

2.11 Selbständigerwerbende

Können selbständig Erwerbende ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr durch die mit ihrer Geschäftstätigkeit erzielten Einnahmen decken, so gilt grundsätzlich, dass auch sie alles in ihrer Kraft stehende zu unternehmen haben, um ihre Notlage zu lindern oder zu beheben. Die Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit umfasst auch die Suche nach und Annahme einer Festanstellung. Die Bedürftigkeit ist genau zu überprüfen.

Bei selbständig Erwerbenden ist grundsätzlich zwischen Privat- und Geschäftsbereich zu unterscheiden. Seitens Klient/innen sind alle zur Bestandsaufnahme erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Kosten, welche durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit entstehen, werden nicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen.

Zur Klärung der Frage, ob die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ein sinnvolles Ziel ist, sowie die Bedürftigkeit gegeben ist, ist für die betriebswirtschaftliche Analyse und Abschätzung der Entwicklungsmöglichkeiten ein spezialisiertes Unternehmen beizuziehen und eine Firmenprüfung in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sofort zu veranlassen. . Der Bericht über das Ergebnis der Überprüfung soll im Wesentlichen über folgende Punkte Auskunft geben:

  • Beurteilung Geschäftsführer/in (Grund- und Berufsausbildung, Alter, Berufserfahrung)
  • Ist-Zustand Geschäftskosten und Grundbedarf
  • Soll-Zustand
  • Gesamtbeurteilung der Firma / des/r Geschäftsführer/in
  • Analyse des Marktes und der Zukunftschancen
  • Empfehlungen
  • Abschliessende Beurteilung und Empfehlung über den Weiterbetrieb der Firma
  • Soll sozialhilferechtlich Unterstützung geleistet werden

Die Empfehlungen sind zwingend im Unterstützungsbeschluss festzuhalten bzw. anzuordnen.

2.12 Gratifikation, 13. Monatslohn, einmalige Zulagen

Gemäss SKOS-Richtlinien E.1.1 werden Gratifikationen und der 13. Monatslohn in der Höhe der Nettoauszahlung als anrechenbares Einkommen mit der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verrechnet.

Erfolgt im Monat der Auszahlung des 13. Monatslohnes (der Gratifikation, einmaligen Zulage) der Austritt aus der Sozialhilfe, so wird der 13. Monatslohn (die Gratifikation, einmalige Zulage) im Interesse einer nachhaltigen Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe vollumfänglich belassen.

2.13 Peculium

Personen, welche nach StGB in eine Anstalt eingewiesen werden, erhalten für die ihnen zugewiesene Arbeit bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung einen Verdienstanteil (Peculium). Die Festlegung der Höhe des Verdienstanteils ist Sache der Kantone.

Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer des Freiheitsentzuges gutgeschrieben. Ob und inwieweit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie getätigt werden dürfen, wird vom jeweiligen Anstaltsreglement bestimmt.

Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung nach freiem Ermessen, ob der während des Freiheitsentzuges geäufnete Betrag ganz oder teilweise auszuzahlen ist an: – die/den Entlassene/n; – die Organe der Schutzaufsicht, – die KESB oder Sozialhilfebehörde zu sachgemässer Verwendung für die/den Entlassene/n.

Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Guthabens aus Verdienstanteil ist nichtig.

Ist an eine Person nach ihrer Entlassung erneut oder weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, so hat sie die Verfügung der Anstaltsleitung über die Auszahlung des Peculiums vorzulegen. Diese ist primär zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu verwenden bzw. an die auszurichtende wirtschaftliche Hilfe anzurechnen.

3. Situationsbedingte Leistungen

3.1 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (NE)

AHV-/Nichterwerbstätigenbeiträge werden nur für die Unterstützungsphase der Sozialhilfe übernommen.

Sofern AHV-/Nichterwerbstätigenbeiträge gleichzeitig vor und in die sozialhilferechtliche Unterstützungsphase fallen, sind zwei geteilte Rechnungen zu beantragen.

Verzugszinsen sind nicht durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Die Verzugszinsen werden durch die SVA Zürich erlassen, sofern die Person sozialhilferechtlich unterstützt wird.

Die Rechnung für die Unterstützungsphase ohne Sozialhilfe ist grundsätzlich vom Versicherten selbst zu begleichen oder kann über das Personenkonto bezahlt werden. Die Bezahlung dieser Rechnung soll als Vorleistungspflicht zur Deckung der Beitragszeiten dienen, und ist dem Klienten monatlich am Lebensunterhalt abzuziehen.

3.2 Ärztliche Atteste

Sind ärztliche Atteste vorzulegen, so werden die dadurch anfallenden Kosten übernommen.

Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes erfüllen die Bezirksärzte die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung überträgt. Weder im Sozialhilfegesetz noch im VRG ist erwähnt, dass für Untersuchungen der Bezirksarzt beigezogen werden muss. Es spricht daher nichts dagegen, dass ein anderer Arzt als Vertrauensarzt bestimmt wird.

3.3 Auswärtige Verpflegung

Die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehrkosten sind gemäss C.1.2 der SKOS-Richtlinien zu übernehmen.

Für die Kosten auswärtiger Verpflegung können, sofern der Arbeitsort/Einsatzort/Ausbildungsort/Schulort ausserhalb der Stadt Dübendorf und weiter als 3 km liegt, im Unterstützungsbudget pro arbeits-/einsatz-/ausbildungs/schulbedingt auswärts eingenommener Hauptmahlzeit max. Fr. 8.00 pro Tag berücksichtigt werden.

Für die Ermittlung des sozialen Existenzminimums werden „Mehrkosten auswärtiger Verpflegung“ berücksichtigt bei:

  • Erwerbstätigen mit mind. 7 Arbeitsstunden pro Tag
  • Teilnehmer Qualifikations- oder Integrationsprogramm (sofern nicht bereits in Projektkosten integriert)
  • Lernenden

Pro arbeits-, einsatz-, ausbildungsbedingt auswärtig eingenommener Hauptmahlzeit Fr. 8.00 pro Person/Tag (max. Fr. 160.00/Mt.)

3.4 Baby-Ausstattung

Die Anschaffung einer Babyausstattung ist mittels Bedarfsliste rechtzeitig zu planen.

Die werdenden Eltern haben die benötigten Artikel möglichst günstig zu erstehen. Angebote der Winterhilfe, von Second-Hand-Läden, des Brockenhauses usw. sind zu nutzen. Handelt es sich nicht um eine Erstgeburt, so haben die Eltern aufzuführen, welche Ausstattungsgegenstände bereits vorhanden sind.

Die Frist zur Antragstellung für einen einmaligen Beitrag von insgesamt max. Fr. 500.00 für erstgeborenes Kind (Fr. 1’000.00 für Zwillinge) bzw. max. Fr. 250.00 für nachgeborenes Kind ist auf drei Monate nach der Niederkunft beschränkt. Später anfallende Kosten sind aus dem Grundbedarf zu decken.

3.5 Ausweise / Kosten der Verlängerung

Gemäss SKOS-Richtlinien sind die Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu übernehmen, sofern kein Erlass möglich ist.

Im Rahmen der Gleichbehandlung werden deshalb auch die Kosten für die Ausstellung einer Schweizer Identitätskarte übernommen.

Die Kosten werden nicht übernommen bei selbstverschuldetem Verlust der Ausweise.

3.6 Berufskleider

Für notwendige Anschaffungen von Berufskleidung werden pro Person und Jahr max. Fr. 300.00 übernommen.

Vorgängig ist vom Sozialhilfebezüger ein Kostengutsprachegesuch einzureichen.

Die Kostenübernahme muss mit Quittungen belegt sein.

Die Position „Berufskleider“ wird für die Ermittlung des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt (Eintritt/Austritt).

3.7 Bestattungskosten

Für verstorbene Sozialhilfebezüger werden sämtliche mit der Bestattung im Zusammenhang stehenden Kosten nicht durch die Sozialbehörde getragen.

Kann ein Sozialhilfebezüger bei Todesfall eines Familienmitgliedes (ersten Grades) u.a. aus dem Nachlass nicht selbst für die Bestattungskosten aufkommen, wird ein einmaliger Pauschalbetrag von max. Fr. 400.00 gewährt.

3.8 Brillen / Kontaktlinsen / Lesehilfen

Kosten für verordnete Gläser, die durch die Krankenversicherung, andere Versicherungsträger oder durch Zusatzleistungen nicht gedeckt werden können, werden gemäss vorgängig einzureichendem Kostenvoranschlag übernommen. Der auf die Brillenfassung entfallende Kostenteil darf Fr. 200.00 nicht übersteigen.

Kosten für die Anschaffung von Lesehilfen werden innerhalb von 2 Jahren bis max. Fr. 200.00 übernommen.

Anschaffungskosten gemäss Kostenvoranschlag vor Ablauf von 5 Jahren werden durch die Sozialbehörde beurteilt. Ausgenommen sind Brillen auf ärztliche Verordnung.

3.9 Diätzuschlag

Anmerkung der Grünen: Dieser Punkt wird im Inhaltsverzeichnis aufgeführt, existiert aber im Handbuch nicht. Dementsprechend ist die Nummerierung der nachfolgenden Punkte gegenüber jener im Inhaltsverzeichnis für den Rest des Kapitels um 1 verschoben.

3.10 (3.9) Empfängnisverhütung

Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel sind in der Regel zu Lasten des Grundbedarfs bzw. der Pauschale für Personen in stationären Einrichtungen (SKOS B.2.5) zu decken. Eine Übernahme der Kosten für Verhütung kann in Ausnahmefällen zugestimmt werden.

Nicht durch den Krankenversicherer übernommene Kosten für medizinische Eingriffe zwecks Sicherstellung eines dauernden Empfängnisschutzes können übernommen werden.

Dem Antrag sind eine Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie eine Kostenaufstellung beizulegen. Auszahlungen erfolgen nach Vorlage der Leistungsabrechnung des Krankenversicherers.

3.11 (3.10) Gebühren für Einlagerung von Hausrat

Die Kosten für notwendige Einlagerungen von Hausrat werden bis max. Fr. 250.00 pro Haushalt/Monat und für längstens 24 Monate übernommen.

Ist absehbar, dass die Einlagerung länger als 24 Monate dauern wird, ist mit dem Besitzer die vollständige Auflösung des Hausrates zu vereinbaren.

Kann die Einlagerung von Hausrat bei Privatpersonen erfolgen, so werden im Rahmen dieser Richtlinien keine Kosten übernommen.

3.12 (3.11) Gebühren für Entsorgung von Hausrat

Im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug (aufgrund einer bestehenden Weisung der Sozialbehörde bzw. in Absprache mit der Sozialbehörde) anfallende Kosten für Entsorgung von Hausrat werden bis zum Maximalbetrag von Fr. 1’000.00 pro Haushalt und Jahr übernommen. Vorgängig ist ein Kostenvoranschlag einzureichen.

Nicht im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallende Kosten für Entsorgung von Hausrat werden in Spezialfällen zb. Vermüllungssyndrom oder bei psychischen Krankheiten bis zum Maximalbetrag von Fr. 500.00 pro Haushalt und Jahr übernommen. Vorgängig ist ein Kostenvoranschlag einzureichen.

3.13 (3.12) Haftpflicht- und Hausratversicherungen, Prämien und Selbstbehalte

Der Abschluss von Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen ist zu fördern. Die anfallenden Prämien werden pro Haushalt und Jahr übernommen.

Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt kann bis zum Maximalbetrag von Fr. 300.00 pro Haushalt und Jahr übernommen werden.

Hausratversicherung (+/- 15%)

(Hausrat Grunddeckung, Verglasungen, Einfacher Diebstahl auswärts/Reisegepäck)

Tabelle Hausratversicherung

Privathaftpflichtversicherung (+/- 15%):

(Grunddeckung Fr. 5 Mio., Selbstbehalt Fr. 200.–)

  • Einzelperson: CHF 122.50
  • zusätzliche Person: CHF 54.00
  • ab der 3. Person: CHF 38.00

3.14 (3.13) Heizkosten

Nach Vorliegen eines bejahenden Entscheides bezüglich des Anspruchs auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe können Auslagen für Heizkosten in laufenden Unterstützungsfällen wie folgt übernommen werden:

Ab Unterstützungsbeginn anfallende Heizkosten (Akontozahlung), welche nicht Bestandteil des Mietvertrages sind, können bis Fr. 150.00 pro Haushalt und Monat übernommen werden.

Heizkostenabrechnungen für den Unterstützungszeitraum können bis maximal Fr. 2’000.00 pro Haushalt und Jahr übernommen werden.

Der Bedarf ist in jedem Fall auf Art, Höhe und Zeitraum zu belegen.

Guthaben welche den Unterstützungszeitraum betreffen sind als Einnahme der laufenden Unterstützung anzurechnen.

3.15 (3.14) Heroinabgabe

Die effektiven Kosten für die Heroinabgabe werden bis max. Fr. 1’200.00 pro Person und Monat übernommen.

Für die Fahrten zur Abgabestelle werden für die Dauer der Behandlung die effektiven Kosten gemäss Tarif des öffentlichen Verkehrs übernommen.

3.16 (3.15) Kostenübernahme von Bussen

Bussen werden nicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen.

Sind Erlass- bzw. Abschreibungsgesuche an die zuständigen Stellen erfolglos geblieben und lässt sich ein Abarbeiten der Strafgebühren nicht realisieren, kann durch die Sozialberatung gemäss Einschätzung der Situation mit dem Sozialhilfebezüger vereinbart werden, dass zu Lasten der ausgerichteten Sozialhilfe Rückstellungen zur Begleichung der Strafgebühren gebildet werden.

3.17 (3.16) Mobiliar- und Hausratsanschaffungen

Sollten in der Brockenstube keine geeigneten Wohneinrichtungsgegenstände für eine bescheidene Wohnungseinrichtung vorhanden sein, werden einmalig im Rahmen folgender Maximalbeträge übernommen:

  • max. Fr. 1’000.00 für 1-Personen-Haushalt
  • max. Fr. 1’400.00 ab 2- und mehr Personen-Haushalt

Die Aufwendungen sind mit einer detaillierten Möbelliste unter Angabe der Preise zu begründen. Die Anschaffungen haben in der Regel bei der Winterhilfe, im Brockenhaus oder bei anderen günstigen Bezugsquellen zu erfolgen und sind mittels Quittungen zu belegen.

Es muss vor der Anschaffung beim zuständigen Berater, Kostengutsprache eingeholt werden.

3.18 (3.17) Musikunterricht für Kinder

  1. Anträge sind durch die Klienten direkt an die Schule zu richten.1.Sozialtarif: Es besteht kein Sozialtarif, stattdessen können Stipendien beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Kinder bereits ein Semester lang den Instrumentalunterricht mit viel Einsatz und einigem Erfolg besucht haben.
  2. Stipendien: Das Stipendiengesuch ist bei der Musikschule, nach Absolvieren des ersten Semesters und nach Erbringen des Nachweises, dass das Kind den Musikunterricht regelmässig und mit viel Einsatz besucht hat, einzureichen.
  3. Eingabetermine: Die Gesuche sind zwei Mal pro Jahr, jeweils vor dem 30. April und vor dem 30. November, einzureichen. Die Anmeldungen sind frühzeitig einzureichen.
  4. Unterlagen: Für die Beurteilung sind Kopien der letzten Steuererklärung, Steuerausweis und/oder ein Budgetblatt des Sozialamtes nötig.
  5. Vorgehensweise der Musikkommission: Wird ein Gesuch positiv beurteilt und sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit gegeben, stellt die Musikkommission einen Antrag an die Primarschule. Die Primarschule entscheidet darüber, wer Stipendien erhält.
  6. Adresse der Musikschule:

Musikschule Allgemeine Musikkommission
Sekretariat
Usterstr. 16
8600 Dübendorf

Tel. 044/801‘69’23

Fax. 044/801‘69’73

3.19 (3.18) Notunterkünfte, einfache Unterkünfte

Bei zu unterstützenden Personen, welche obdachlos sind bzw. geworden sind, ist vorgängig allfälliger Auszahlungen die örtliche Zuständigkeit zu klären. Ist die Sozialhilfebehörde Dübendorf nicht zuständig, so ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.

Sobald eine zu unterstützende Person obdachlos geworden ist, ist der Obdachlosenansatz anzuwenden.

Die Übernahme der Kosten öffentlicher Notunterkünfte müssen bei Zuständigkeit geprüft werden.

Die Kosten in einfachen Hotels (bis max. Fr. 1’000.00 Zimmer/Monat) werden für die Dauer von maximal 2 Monaten übernommen.

Für die Fahrten zu den Notunterkünften und einfachen Hotels werden die effektiven Kosten gemäss Tarif des öffentlichen Verkehrs übernommen.

Sofern keine Notunterkunft vorhanden ist, kann bei geklärter Zuständigkeit im Notfall ein Zimmer in einer Herberge bewilligt werden.

3.20 (3.19) Umzugskosten

Es wird erwartet, dass die mit einem notwendigen (aufgrund einer bestehenden Weisung der Sozialhilfebehörde bzw. in Absprache mit der Sozialhilfebehörde) Umzug anfallenden Arbeiten soweit möglich durch die unterstützte/n Person/en vorgenommen werden.

Die im Zusammenhang mit einem nicht selbstverschuldeten Umzug entstehenden Kosten werden effektiv und nach Vorlage eines Kostenvoranschlages und von Belegen bis zu folgenden Maximalbeträgen übernommen:

  • Fr. 1’000.00 für 1-Personen-Haushalt
  • Fr. 2’000.00 ab 2-Personen-Haushalt.

Zeigt sich, dass die voraussichtlichen Kosten obige Maximalansätze übersteigen, ist der Sozialhilfebehörde mit der Antragsstellung eine Vergleichsofferte vorzulegen.

Für Dienstleistungen von Privatpersonen erfolgt eine maximale Vergütung im Rahmen dieser Richtlinien nur gegen Quittungsvorlage.

3.21 (3.20) Urinproben zwecks Kontrolle des Konsumverhaltens

Insbesondere im Zusammenhang mit Aufenthalten in stationären Einrichtung oder ambulanten Massnahmen werden Urinproben zwecks periodischer Kontrolle des Konsumverhaltens angeordnet.

Diese Urinproben haben ärztlich delegiert zu erfolgen und es ist primär die Kostenübernahme durch den Krankenversicherer abzuklären.

Wird eine Kostenübernahme seitens Krankenversicherer trotz ärztlicher Delegation abgelehnt, so sind die Kosten für Urinproben mit positivem Ergebnis primär und bis zu einem Betrag von Fr. 250.00 pro Person und Monat durch den/die Klient/in zu begleichen.

Die Kosten negativer Urinproben und/oder die den Betrag von Fr. 250.00 übersteigenden Kosten positiver Urinproben können bis zu einem Betrag von Fr. 250.00 pro Person und Monat bei Vorliegen eines ablehnenden Entscheides des Krankenversicherers übernommen werden.

Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit einem Straf- oder Massnahmenvollzug an, so sind sie als vollzugsbedingte Nebenkosten entweder im Kostgeld inbegriffen oder sind im Rahmen der Vollzugsrechnung zu übernehmen, weshalb die öffentliche Sozialhilfe dafür nicht zuständig ist.

3.22 (3.21) Wohnhilfe / Wohnungsvermittlung

Die Kosten für die Unterstützung bei der Wohnungssuche (Wohnhilfe/Wohnungsvermittlung) werden bis max. Fr. 650.00 pro Unterstützungseinheit und Monat übernommen. Die Wohnhilfe ist nur in schwierigen Fällen als Unterstützung gedacht, die Klienten müssen nach wie vor selbstständig suchen.

3.23 (3.22) Wohnung, Endreinigung

Wird ein Umzug notwendig (aufgrund einer bestehende Weisung der Sozialhilfebehörde bzw. in Absprache mit der Sozialhilfebehörde), so wird erwartet, dass Klient/innen, deren Bezugsperson/en und/oder Bekannte die Endreinigung selbst vornehmen.

Erfolgt die Wohnungsendreinigung durch Bezugsperson/en und/oder Bekannte der Klient/innen, so werden keine Kosten übernommen.

Ist die selbständige Endreinigung der Wohnung aus (aktuell) ärztlich attestierten gesundheitlichen Gründen nicht möglich, können die Kosten für Wohnungsendreinigungen durch Reinigungsunternehmen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1050.00 pro Haushalt und Jahr übernommen werden.

In jedem Fall sind Vergleichsofferten, vorzulegen. Von der Vorlage einer Vergleichsofferte kann abgesehen werden, wenn die Auftragserteilung vergleichbar zu nachstehenden Konditionen erfolgt:

  • 1- bis 1 ½ Z.-Whg. CHF 550.00
  • 2- bis 2 ½ Z-Whg. CHF 650.00
  • 3- bis 3 ½ Z-Whg. CHF 950.00
  • 4- bis 4 ½ Z-Whg. CHF 1050.00

Die Preise verstehen sich inkl. Abgabegarantie

Eine Auftragserteilung darf nur erfolgen, wenn das Reinigungsunternehmen eine Wohnungsabnahme garantiert. Die Begleichung der Rechnung hat nach Prüfung derselben durch die Sozialberatung direkt zu erfolgen.

3.24 (3.23) Wohnungswechsel

Zieht eine unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung (in Dübendorf oder am vorherigen Wohnsitz), obwohl sie weiss, dass der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist es zulässig, nur den bisherigen Mietzins auszurichten.

Bis zum Vorliegen des Entscheides der Sozialbehörde werden durch die Sozialberatung lediglich die vorher geltenden, niedrigeren Mietkosten ausbezahlt.

Der Unterstützungsbetrag kann um die Differenz zwischen der neu bewohnten teureren Wohngelegenheit und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft gekürzt werden, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat und sich nicht nach den Richtlinien erkundigt hat.

3.25 (3.24) Zahnbehandlungskosten

Die Vorgehensweise bei anstehenden Zahnbehandlungen richtet sich nach C.I.4 SKOS-Richtlinien. Zahnärztliche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. In jedem Fall ist eine Kostenbeteiligung des Krankenversicherers zu prüfen.

Für Zahnbehandlungskosten schulpflichtiger Kinder sind die Eltern zuständig. Wird die Familie des behandelten schulpflichtigen Kindes sozialhilferechtlich unterstützt, werden einzig nach erteilter Kostengutsprache die Behandlungskosten nach allfälliger Kostenbeteiligung des Krankenversicherers übernommen.

Die Kosten jährlicher Zahnkontrolle und Dentalhygiene sind zu übernehmen.

Die Kosten notfallmässiger Zahnbehandlungen werden zum SUVA-Tarif übernommen, sofern die Behandlung als solche ausgewiesen ist. Die Notfallbehandlung umfasst diejenigen Massnahmen, welche die Patienten/innen schmerzfrei und kaufähig machen.

Für sämtliche Zahnbehandlungskosten ist vorgängig ein Kostenvoranschlag nach SUVA-Tarif einzureichen, welcher sich in einer Variante über die allernotwendigsten Behandlungskosten ausspricht.

Für Zahnbehandlungskosten kann ein Gutachten des Vertrauenszahnarztes eingeholt werden. Die Honorarforderung des Vertrauenszahnarztes für die Erstellung des Gutachtens ist in jedem Fall zu übernehmen.

Folgende zusätzliche Behandlungen dienen nicht zur Erhaltung der Kaufähigkeit und sind nicht sozialhilferechtlich zu übernehmen:

  • Michiganschiene (verhindert nächtliches Zähneknirschen)
  • Zahnkorrekturen (Spangen etc.) ausser bei Schweregrad 3-4

4. Integrationszulagen und Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration

4.1 Einkommensfreibetrag (EFB), Monatslohn

Der Einkommensfreibetrag gelangt bei Personen zur Anwendung, welche im primären Arbeitsmarkt erwerbstätig sind und Erwerbseinkommen erzielen.

Nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Einkommensfreibeträge gelten die Absolvierung von Praktika, An- und Berufslehren.

Für Selbständigerwerbende kann der Einkommensfreibetrag nur festgelegt und ausgerichtet werden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse absolut transparent sind und die Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichbar ist. In allen übrigen Fällen kann eine IZU von max. Fr. 100.00 monatlich geprüft werden.

Bei Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sind das effektiv geleistete Pensum und die effektiv erzielten Einnahmen zu ermitteln, wofür auf die Lohnabrechnung/en des Vormonats abzustellen ist.

Mit dem geleisteten Arbeitspensum sind mindestens nachfolgend aufgeführte effektive Nettoeinnahmen zu erzielen.

Bei Tätigkeiten im Gastgewerbe sind die effektiven Trinkgeldeinnahmen mit zu berücksichtigen. Werden solche nicht deklariert, wird lediglich ½ des Einkommensfreibetrages ausgerichtet.

Bei Tätigkeit als Tageseltern sind die Nettoeinnahmen massgeblich, d.h. Spesen, Frühstücks-, Mittagessens- und/oder Abendessenszuschläge bleiben unberücksichtigt.

Erzielte monatliche Mindesteinnahmen netto

Geleistetes Pensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
100CHF 2'500.00CHF 1'250.00
90CHF 2'250.00CHF 1'125.00
80CHF 2'000.00CHF 1'000.00
70CHF 1'750.00CHF 875.00
60CHF 1'500.00CHF 750.00
50CHF 1'250.00CHF 625.00
40CHF 500.00CHF 250.00
30CHF 360.00CHF 180.00
20CHF 240.00CHF 120.00

Werden mit dem geleisteten Pensum die oben aufgeführten monatlichen Mindesteinnahmen nicht erzielt, wird der Einkommensfreibetrag wie folgt festgelegt:

Geleistetes Pensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
100CHF 300.00CHF 150.00
bis 90CHF 270.00CHF 135.00
bis 80CHF 240.00CHF 120.00
bis 70CHF 210.00CHF 105.00
bis 60CHF 180.00CHF 90.00
bis 50CHF 150.00CHF 75.00
bis 40CHF 120.00CHF 60.00
bis 30CHF 100.00CHF 50.00

Werden mit dem geleisteten Pensum die monatlichen Mindesteinnahmen erzielt, wird der Einkommensfreibetrag wie folgt festgelegt:

Geleistetes Pensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
91-100CHF 400.00CHF 200.00
81-90CHF 360.00CHF 180.00
71-80CHF 320.00CHF 160.00
61-70CHF 280.00CHF 140.00
51-60CHF 240.00CHF 120.00
41-50CHF 200.00CHF 100.00
31-40CHF 160.00CHF 80.00
21-30CHF 120.00CHF 60.00
bis 20CHF 100.00CHF 50.00

Erfolgt die Entlöhnung inkl. Ferienentschädigung, so wird bei ordentlichem Ferienbezug (OR 329a: vier Wochen pro Jahr, Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen pro Jahr) der Einkommensfreibetrag ausgehend vom bisher durchschnittlich geleisteten Arbeitspensum und durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen festgelegt.

Bei ärztlich attestierter, mehr als 3 Wochen dauernder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes, Schwangerschaft und Niederkunft; vgl. OR 324a Abs. 2 und 3) wird der Einkommensfreibetrag (EFB) wie folgt ausgerichtet:

Sofern weiterhin die definierten Mindesteinnahmen erreichende oder übersteigende Einnahmen (Krankentaggeld, Unfalltaggeld, Lohnfortzahlung, Mutterschaftsentschädigung etc.) erzielt werden und die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen und möglich ist, wird der Einkommensfreibetrag ausgehend vom vertraglich vereinbarten Arbeitspensum bzw. dem bisher durchschnittlich geleisteten Arbeitspensum ermittelt.

Werden die definierten Mindesteinnahmen nicht bzw. nicht mehr erreicht, wird ausgehend vom vertraglich vereinbarten Arbeitspensum bzw. dem bisher durchschnittlich geleisteten Arbeitspensum ½ des Einkommensfreibetrages (EFB) ausgerichtet, sofern diesen Betrag erreichende bzw. übersteigende Einnahmen erzielt werden und die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen und möglich ist.

4.2 Einkommensfreibetrag (EFB), Stundenlohn

Bei Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt sind das effektiv geleistete Pensum und die effektiv erzielten Einnahmen zu ermitteln, wofür auf die Lohnabrechnung/en des Vormonats abzustellen ist.

Das Arbeitspensum ist ausgehend von den geleisteten Arbeitsstunden gemäss nachfolgender Tabelle (Basis: 40 Stundenwoche) zu ermitteln:

ArbeitsstundenPensum
173100%
bis 15690%
bis 13880%
bis 12170%
bis 10460%
bis 8650%
bis 6940%
bis 5230%
bis 3520%

Bei Tätigkeiten im Gastgewerbe sind die effektiven Trinkgeldeinnahmen mit zu berücksichtigen. Werden solche nicht deklariert, wird lediglich ½ des Einkommensfreibetrages ausgerichtet.

Bei Tätigkeit als Tageseltern sind die Nettoeinnahmen massgeblich, d.h. Spesen, Frühstücks-, Mittagessen- und/oder Abendessenzuschläge bleiben unberücksichtigt.

Erzielte monatliche Mindesteinnahmen netto

Geleistetes Pensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
100CHF 2'500.00CHF 1'250.00
90CHF 2'250.00CHF 1'125.00
80CHF 2'000.00CHF 1'000.00
70CHF 1'750.00CHF 875.00
60CHF 1'500.00CHF 750.00
50CHF 1'250.00CHF 625.00
40CHF 500.00CHF 250.00
30CHF 360.00CHF 180.00
20CHF 240.00CHF 120.00

Werden mit dem geleisteten Pensum die oben aufgeführten monatlichen Mindesteinnahmen nicht erzielt, wird der Einkommensfreibetrag wie folgt festgelegt:

Höhe Einkommensfreibetrag EFB

ArbeitsstundenPensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
173100CHF 300.00CHF 150.00
bis 15690CHF 270.00CHF 135.00
bis 13880CHF 240.00CHF 120.00
7070CHF 210.00CHF 105.00
6060CHF 180.00CHF 90.00
5050CHF 150.00CHF 75.00
4040CHF 120.00CHF 60.00
3030CHF 100CHF 50.00

Werden mit dem geleisteten Pensum die monatlichen Mindesteinnahmen erzielt, wird der Einkommensfreibetrag wie folgt festgelegt:

Höhe Einkommensfreibetrag EFB

ArbeitsstundenPensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
173100CHF 400.00CHF 200.00
bis 15690CHF 360.00CHF 180.00
bis 13880CHF 320.00CHF 160.00
12170CHF 280.00CHF 140.00
10460CHF 240.00CHF 120.00
8650CHF 200.00CHF 100.00
6940CHF 160.00CHF 80.00
5230CHF 120.00CHF 60.00
3520CHF 100.00CHF 50.00

Erfolgt die Entlöhnung inkl. Ferienentschädigung, so wird bei ordentlichem Ferienbezug (OR 329a: vier Wochen pro Jahr, Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen pro Jahr) der Einkommensfreibetrag ausgehend vom bisher durchschnittlich geleisteten Arbeitspensum festgelegt.

Bei ärztlich attestierter, mehr als 3 Wochen dauernder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes, Schwangerschaft und Niederkunft; vgl. OR 324a Abs. 2 und 3) wird der Einkommensfreibetrag (EFB) wie folgt ausgerichtet:

Sofern weiterhin die definierten Mindesteinnahmen erreichende oder übersteigende Einnahmen (Krankentaggeld, Unfalltaggeld, Lohnfortzahlung, Mutterschaftsentschädigung etc.) erzielt werden und die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen und möglich ist, wird der Einkommensfreibetrag ausgehend vom vertraglich vereinbarten Arbeitspensum bzw. dem bisher durchschnittlich geleisteten Arbeitspensum zu ermitteln.

Werden die definierten Mindesteinnahmen unterschritten, wird die Zulage reduziert.

4.3 Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)

Die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) wird nach Ermittlung eines Unterstützungsanspruchs festgelegt; d.h. sie wird als Position bei der Ermittlung des Unterstützungsanspruchs nicht berücksichtigt.

Über die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) sollen honoriert und gefördert werden.

  • berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung
  • gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit
  • Pflege von Angehörigen.

Es muss überprüfbar sein und setzt eine individuelle Anstrengung voraus.

Nicht ausgerichtet wird die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU), wenn Personen Bussen und/oder Gefängnisstrafen abarbeiten (Werkraum4, gemeinnützige Arbeit etc.).

Für junge Erwachsene (Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Lebensjahr) kommt die Hälfte der Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) zur Anwendung.

IZU bei monatlicher Tätigkeit

Geleistetes Pensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
90-100CHF 300.00CHF 150.00
80-89CHF 270.00CHF 135.00
70-79CHF 240.00CHF 120.00
60-69CHF 210.00CHF 105.00
50-59CHF 180.00CHF 90.00
36-49CHF 150.00CHF 75.00
bis 35CHF 100.00CHF 50.00

IZU bei Stundenlohn

ArbeitsstundenPensum in %ErwachseneJunge Erwachsene
ab 15590CHF 300.00CHF 150.00
bis 15489CHF 270.00CHF 135.00
bis 13779CHF 240.00CHF 120.00
bis 11969CHF 210.00CHF 105.00
bis 10259CHF 180.00CHF 90.00
bis 8549CHF 150.00CHF 75.00
bis 6135CHF 100.00CHF 50.00

4.4 Stellenbemühungen

Die Klienten werden der Jobstation zugewiesen, dort ist für Stellenbemühungen alles vorhanden und es wird keine Pauschale ausgerichtet. Für spezielle Fälle welche durch die Sozialberatung / Arbeitsvermittlung ausdrücklich nicht in die Jobstation verwiesen werden, können die Auslagen im Zusammenhang mit ausgewiesenen Stellenbemühungen pauschal Fr. 100.00 pro Person (IZU) und Monat im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. Zu Lasten dieser Pauschale sind auch die Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen zu begleichen, diese werden nicht zusätzlich vergütet.

Wird der Nachweis über die Stellensuche nicht oder ungenügend erbracht, darf keine Auszahlung der Pauschale (IZU) erfolgen.

Die Pauschale ist nur für Stellenbemühungen auszurichten welche eine gute Qualität und entsprechendes Dossier (somit auch Kostenintensiv) ausweisen und schriftlich erfolgen.

Die Pauschale für Stellenbemühungen wird für die Ermittlung des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt.

Muss der Klient seine Stellenbemühungen in der Jobstation erledigen, wird keine IZU ausbezahlt.

Die Pauschale kann je nach Intensität und Qualität der Stellensuche monatlich oder zwischendurch ausgerichtet werden.

4.5 Ausbildung, Weiterbildung und Deutschkurse

In Anwendung des Grundsatzes „Hilfe zur Selbsthilfe“ und mit dem Ziel, Klienten von der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe unabhängig zu machen, sind Aus- und Weiterbildungen sowie die notwendigen Deutschkurse zu fördern.

Die Voraussetzungen der Geeignetheit und der Angemessenheit der in Aussicht genommenen Aus- bzw. Weiterbildung sind vorgängig der Antragstellung durch Fachleute (Bsp. Lehrerschaft, Berufsberatung) abzuklären.

Wo möglich, sind in Zusammenarbeit mit dem biz Uster (Berufsinformationszentrum Uster) bei der kantonalen Bildungsdirektion Stipendiengesuche einzureichen. Auch Beiträge privater Institutionen an die Ausbildung (Pro Juventute, lokale oder regionale Einrichtungen) sind abzuklären und zu verrechnen. Die beantragten Leistungen sind gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG zur Verrechnung mit der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe abzutreten. Die Sozialberatung hat für die Direktauszahlung der beantragten Leistung an den Leistungserbringer besorgt zu sein.

Bei stellenlosen, Arbeitslosentaggeldern beziehenden Personen sind Aus- bzw. Weiterbildungen sowie Deutschkurse mit der zuständigen Fachstelle, dem RAV, zu koordinieren, welche primär für die Finanzierung der Kosten zuständig ist.

Für Schulabgänger sind die Beiträge für Multichecks zu übernehmen, sofern dies vom BIZ oder der potentiellen Lehrfirma verlangt wird.

Vgl. D.I. und H.6 der SKOS-Richtlinien.

4.6 10. Schuljahr, Kostenübernahme

Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht entstehen, sind in der Regel durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgegolten.

Für Schulabgänger ohne Lehrstelle werden die Kosten für das 10. Schuljahr nicht übernommen. Von den Gesamtkosten des 10. Schuljahres werden 80% durch die Oberstufenschule finanziert. Die restlichen 20% der Gesamtkosten werden auf Wunsch des Klienten durch das Sozialamt bevorschusst und ist in 12 monatlichen Raten (max. 24 Monate) zurückzuzahlen. An Stelle einer Absolvierung eines 10. Schuljahres kann beim RAV ein Motivationssemester inkl. Taggeldansatz kostenlos besucht werden.

4.7 Erwerbsfähigkeits-Abklärung

Die effektiven Kosten für Abklärung der Erwerbsfähigkeit werden übernommen.

Ein Kostenbeitrag des Krankenversicherers ist in jedem Fall geltend zu machen.

Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes erfüllen die Bezirksärzte die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung überträgt. Weder im Sozialhilfegesetz noch im VRG ist erwähnt, dass für Untersuchungen der Bezirksarzt beigezogen werden muss. Es spricht daher nichts dagegen, dass ein anderer Arzt als Vertrauensarzt bestimmt wird.

Das Sozialamt bestimmt den Vertrauensarzt.

4.8 Besuche von Kindern / Jugendlichen bei Eltern

Durch Besuche von Kindern bei den Eltern bzw. einem Elternteil entstehen Mehrkosten.

Um die Pflege der Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen, werden für schriftlich bestätigte Besuchstage zusätzliche Tagesansätze im Unterstützungsbudget berücksichtigt.

Der zusätzlich zu vergütende Tagesansatz ist wie folgt zu ermitteln:


Ansatz Grundbedarf Haushaltgrösse mit besuchendem Kind/Jugendlichen
minus
Ansatz Grundbedarf Haushaltgrösse ohne besuchendes Kind/Jugendlicher
gleich
Ansatz pro Monat



Ansatz pro Monat x 12 : 365
gleich
zu berücksichtigender Ansatz pro Besuchstag


Zusätzliche Verkehrsauslagen, welche sich bspw. aus der Notwendigkeit ergeben, das Kind abzuholen, werden gegen Nachweis bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 100.00 pro Monat übernommen, sofern sie nicht bereits anderweitig gedeckt sind (z.B. Nebenkosten Institution).

Die Positionen Tagesansatz und zusätzliche Verkehrsauslagen für Besuche von Kindern/Jugendlichen bei Eltern/teil wird für die Ermittlung des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt.

4.9 Familienentlastung

Die Familienentlastung bietet eine unverzügliche und zeitlich begrenzte Entlastung von Familien mit Kindern in einer unvorhergesehenen Krisen- und/oder Überforderungssituation an. Die Unterstützung erfolgt, bis die Situation überwunden oder eine längerfristige Lösung organisiert werden kann, längstens aber 40 Stunden pro Monat. Koordiniert werden die Einsätze durch die Kontaktstelle für Kleinkinderfragen oder kjz.

Vor Einsatzbeginn ist bei der Sozialberatung der Stadt Dübendorf ein Kostengutsprachegesuch einzureichen. Die Kostengutsprachen sind auf max. sechs Monate zu befristen und es ist zu Handen der Sozialbehörde ein schriftlicher Bericht bei Beendigung des Einsatzes einzufordern, welcher sich über den Einsatzverlauf sowie allenfalls notwendige weitergehende Massnahmen auszusprechen hat.

4.10 Minderjährige, Unterbringung in stationären Einrichtungen, Platzierungs- und Nebenkosten

Im Grundsatz haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet (ZGB 276 Abs. 1 und 2).

Ist eine Unterbringung eines Minderjährigen in stationären Einrichtungen erforderlich, sind die Eltern nicht in der Lage, vollumfänglich für die anfallenden Platzierungskosten aufzukommen und wird zudem aufgrund der Zuweisung (von Fachstelle unterzeichneter Indikationskatalog) die Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde begründet, hat die involvierte Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Eltern einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe einzureichen.

Wird für die Familie noch keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet, so sind dem Antrag beizulegen:

  • von der Fachstelle unterzeichneter Indikationskatalog
  • von den Eltern unterzeichneter Antrag auf Sozialhilfe;
  • Unterlagen zwecks Abklärung der finanziellen Situation der unterhaltspflichtigen Eltern;
  • Belege/Unterlagen über Leistungen, welche für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind (Kinderzulagen, Alimente, Waisenrenten, Zusatzrenten, Stipendien etc.)
  • Belege/Unterlagen über sonstige Einnahmen (bspw. Lehrlingslohn)
  • schriftliche Vereinbarung zwischen Institution und Eltern über Zahlungsmodalitäten Nebenkosten, falls nicht vorhanden Begründung

Handelt es sich um eine Massnahme im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes, wird der Antrag erst nach Vorliegen der verlangten und beizulegenden Unterlagen geprüft. Die weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit dem Elternbeitrag werden durch die Sozialberatung vorgenommen.

Handelt es sich um eine durch die KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme, bezieht die Familie noch keine wirtschaftliche Hilfe und verweigern die Eltern die Kooperation bei der Beschaffung der Unterlagen zwecks Ermittlung des Elternbeitrages, so ist dies durch den Mandatsträger im Antrag zu vermerken, damit durch die Sozialhilfebehörde mit Erteilung der Kostengutsprache die Frage der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches geprüft und entschieden werden kann. Bei Kooperation der Eltern werden die weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit dem Elternbeitrag durch die Sozialberatung vorgenommen.

Erfolgt die Platzierung in einer Institution ausserhalb des Kantons Zürich, so sind die Gründe für diese ausserkantonale Platzierung im Antrag darzulegen.

4.11 Minderjährige, Unterbringung in nicht stationären Einrichtungen, Platzierungs- und Nebenkosten

Im Grundsatz haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet (ZGB 276 Abs. 1 und 2).

Ist eine ausserfamiliäre Unterbringung einer/eines Minderjährigen erforderlich, handelt es sich jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung (vgl. entsprechende Regelung) und sind die Eltern nicht in der Lage, vollumfänglich für die anfallenden Platzierungskosten aufzukommen, hat die involvierte Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Eltern einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe einzureichen.

Wird für die Familie noch keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet, so sind dem Antrag beizulegen:

  • Vertrag über das Pflegeverhältnis;
  • von den Eltern unterzeichneter Antrag auf Sozialhilfe
  • Unterlagen zwecks Abklärung der finanziellen Situation der unterhaltspflichtigen Eltern;
  • Belege/Unterlagen über Leistungen, welche für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind (Kinderzulagen, Alimente, Waisenrenten, Zusatzrenten, Stipendien etc.)
  • Belege/Unterlagen über sonstige Einnahmen (bspw. Lehrlingslohn)

Handelt es sich um eine Massnahme im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes, wird der Antrag erst nach Vorliegen der verlangten und beizulegenden Unterlagen geprüft. Die weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit dem Elternbeitrag werden durch die Sozialberatung vorgenommen.

Handelt es sich um eine durch die KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme, bezieht die Familie noch keine wirtschaftliche Hilfe und verweigern die Eltern die Kooperation bei der Beschaffung der Unterlagen zwecks Ermittlung des Elternbeitrages, so ist dies durch den Mandatsträger im Antrag zu vermerken, damit durch die Sozialhilfebehörde mit Erteilung der Kostengutsprache die Frage der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches geprüft und entschieden werden kann. Bei Kooperation der Eltern werden die weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit dem Elternbeitrag durch die Sozialberatung vorgenommen.

Die Kosten werden im Rahmen der Richtlinien des Amtes für Jugend- und Berufsberatung, Abteilung Jugend- und Familienhilfe der Bildungsdirektion des Kantons Zürich übernommen (Pflegegeldrichtlinien für die Dauer- und Wochenpflegeplätze gültig ab 01.01.2016).

Tagesbetreuungen sind über den Tagesmütterverein zu regeln. In Fällen, wo dies nicht möglich ist, sind die Gründe dafür im Antrag aufzuführen, wobei Kosten im Rahmen der Ansätze für Tagesbetreuung einzig dann übernommen werden können, wenn das Tagesbetreuungsverhältnis so geregelt ist, dass daraus keine sozialversicherungsrechtlichen und/oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Sozialbehörde entstehen.

Kosten für private Betreuungsverhältnisse werden nicht übernommen.

4.12 Minderjährige, ausserfamiliäre Unterbringung, Unterlagen zwecks Abklärung Elternbeiträge

Dem Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zwecks Finanzierung der Kosten für die ausserfamiliäre Platzierung eines/r Kindes/Jugendlichen sind beizulegen:

4.13 Minderjährige, Unterbringung in nicht stationären Einrichtungen / Pflegegeldrichtlinien für Dauer und Wochenpflegeplätze

Tabelle oben: Dauerpflege, Tabelle unten: Wochenpflege

Erläuterungen

Grundlagen der Richtlinien

  • Die Richtlinien werden regelmässig der Teuerung angepasst. Teuerungsstand für diese Ausgabe: November 2007 ist 107.8 (Basis Mai 2000 = 100); gerundete Beträge.
  • Die Strukturen der Richtlinien entsprechen den Kategorien Ernährung, Unterkunft undBekleidung den ebenfalls vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder.
  • Der Betrag für die Nebenkosten ist bei den Pflegegeldrichtlinien wesentlich tiefer als bei den Unterhaltsempfehlungen, weil er weniger Positionen umfasst. Einzelheiten siehe unten.

Betrag für ein Kind – Betrag für mehrere Kinder

Aus folgenden Gründen wird immer der Betrag für ein Einzelkind eingesetzt, auch wenn die Pflegeeltern noch eigene Kinder und/oder mehrere Pflegekinder haben:

  • Die Beträge sind ohnehin relativ tief.
  • Die effektiven Unterschiede zwischen den Kosten für ein Kind und für mehrere Kinder sind eher gering.
  • Würde ein Unterschied gemacht, müsste bei jedem Wechsel in der Pflegefamilie neu gerechnet werden, was den administrativen Aufwand und den Begründungsbedarf über Gebühr erhöhen würde.

Nebenkosten

  • Dazu zählen: Wasch- und Putzmittel, Körperpflege, Kleider- und Schuhpflege, kleine Haushaltanschaffungen (z.B. Bettwäsche), Reinigung, Energie, Freizeit, Taschengeld (einschliesslich Kosten für das Mobiltelefon).
  • Auslagen für Abonnements des öffentlichen Verkehrs, Krankenkassenprämien, Selbstbehalte von Arztrechnungen, Ferien, Lager, Sport, Musikunterricht, Kurse und Ähnliches werden separat verrechnet. Sie sind zum Voraus (bei Bedarf schriftlich) abzumachen und müssen auf Verlangen belegt werden.

Entschädigung

In besonderen Fällen kann die Entschädigung höher oder tiefer angesetzt werden, z.B.:

  • Bis zu maximal 20% höhere Entschädigung bei ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand.
  • Höhere Entschädigung bei besonderer Qualifikation der Pflegeeltern, z.B. dank einschlägiger Fortbildung.
  • Bei verwandten Kindern: Entschädigung, wenn die Pflegeeltern ihre Lebensumstände zu Gunsten des Pflegekindes mit finanziellen Folgen (z.B. Miete einer grösseren Wohnung, Reduktion der Arbeitszeit, Verzicht auf Erwerbsarbeit) angepasst haben. Sonst keine Entschädigung, lediglich Barersatz für Ernährung, Unterkunft, Nebenkosten und Bekleidung.

Ferien

Pflegeeltern haben das Anrecht auf vier Wochen entschädigte Ferien.

Bekleidung

Der Betrag für die Bekleidung wird ausserhalb des Totals aufgeführt, weil die Kleider häufig von den Eltern selber angeschafft und somit nicht aus dem Pflegegeld bezahlt werden.

Alter der Pflegekinder

  • Gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung gelten Kinder als Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht. Aufsicht und Betreuung des Pflegeplatzes entfallen von diesem Zeitpunkt an.
  • Muss in besonderen Fällen trotzdem das Pflegegeld für ältere Jugendliche bis zur Mündigkeit festgelegt werden, können die Beträge der Alterskategorie 13–15 Jahre angewendet werden.

Tagesbetreuung

Es bestehen separate Entschädigungsansätze (Empfehlungen zur Berechnung des Pflegegeldes bei Tagesbetreuung).

SOS-Plätze

SOS-Plätze zur Aufnahme von Kindern in Notsituationen sind eine besondere Form von Pflegeplätzen. SOSFamilien werden von der Jugendhilfestelle ausgewählt und auf ihre Aufgabe vorbereitet. Eine SOS-Platzierung dauert in der Regel höchstens drei Monate. Der Tagesansatz beträgt Fr. 90.–; in begründeten Fällen mit einem ausgewiesenen erheblichen Mehraufwand kann er höher sein.

Finanzierung / Bemessung des Elternbeitrags

Die Finanzierung des Pflegegeldes bei Platzierungen an Wochen- und Dauerpflegeplätzen erfolgt nach den Empfehlungen an die Fürsorgebehörden zur Bemessung der Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der eigenen Familie, herausgegeben von der Fürsorgekonferenz des Kantons Zürich, Mai 1998.

4.14 Sozialpädagogische Familienbegleitung nach Antrag KESB oder KJZ

Wird zur Wahrung bzw. Gewährleistung des Kindeswohls der Beizug einer sozialpädagogischen Familienbegleitung von einer Fachstelle als indizierte Massnahme erachtet und können die dadurch entstehenden Kosten nicht durch eigene Mittel der Kindseltern gedeckt werden, so ist umgehend der Elternbeitrag zu berechnen und wo nötig die entsprechneden Abtretungen einzuholen.

Wird für die Familie keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet, so sind dem Antrag beizulegen:

  • Vertrag bzw. Auftrag sozialpädagogische Familienbegleitung;
  • von den Eltern unterzeichneter Antrag auf Sozialhilfe;
  • Unterlagen zwecks Abklärung der finanziellen Situation der unterhaltspflichtigen Eltern im Zusammenhang mit Elternbeiträgen;
  • Belege/Unterlagen über Leistungen, welche für den Unterhalt des/der Kindes/r bestimmt sind (Kinderzulagen, Alimente, Waisenrenten, Zusatzrenten, Stipendien etc.);
  • Belege/Unterlagen über sonstige Einnahmen (z.b. Lehrlingslohn).

Der Antrag wird erst nach Vorliegen der verlangten und beizulegenden Unterlagen geprüft, wenn es sich um eine Massnahme im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes handelt.

Die Ermittlung des zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe zu übernehmenden Kostenanteiles erfolgt durch die Sozialberatung.

4.15 Sozialpädagogische Familienbegleitung oder Psychologische Persönlichkeits- und Familienentwicklung SPF / PPF (persönliche Hilfe).

Bei Kenntnis von sehr schwierigen Familiensituationen wird im Rahmen der persönlichen Hilfe abgeklärt, ob eine Begleitung nötig und zielführend wäre. Dies gilt auch für Klienten die Sozialhilfeleistungen beziehen.

Dabei handelt es sich nur um freiwillige Massnahmen. Ziel ist: Stabilisierung durch kurz -oder langfristige, bzw. Daueranleitung und Kontrolle im erzieherischen und strukturellen Lebensführungsbereich. Ziel dabei ist nicht (mehr) die Veränderung, sondern die Erhaltung minimaler Strukturen, um eingreifende und kostspielige Massnahmen zu verhindern.

Dabei handelte es sich um situationsbedingte Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Die Kosten werden sozialhilferechtlich übernommen.

Meldepflicht: Bei Verdacht auf eine Gefährdung des Kindswohls ist der Fall mit der KESB zu besprechen.

4.16 Ferien, Erholungsaufenthalte

Im Grundsatz werden keine Kosten für Ferienaufenthalte zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen.

Ferienaufenthalte werden bewilligt, wenn die Auflagen und Weisungen der Behörde und involvierten Fachstellen befolgt worden sind und die Kosten durch den Klient getragen werden.

An die Kosten für begleitete Ferienlager für Sozialhilfe unterstützte Kinder werden unabhängig von der Unterstützungszeit bis max. Fr. 400.00 pro Kind/Jahr übernommen. Im Übrigen können zur Finanzierung von Ferienaufenthalten Schule, Fonds und Stiftungen beigezogen werden.

Sind Erholungsaufenthalte angezeigt, so sind vorgängig der Antragstellung die Beiträge des Krankenversicherers abzuklären und anzurechnen.

Ferienanspruch haben folgende unterstützte Personen:

  • mit ausstehendem Rentenentscheid
  • Erwerbstätige mit Lohn, der den Ferienanspruch deckt
  • mit nichtheilbaren Krankheiten und aussichtslosen Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • Rentner mit Zusatzleistungen ohne Vermittlungsfähigkeit

Die Leistungen sind nicht kumulierbar.

Allfällige Ferien- und sonstige Abwesenheiten im In-/Ausland müssen immer vorgängig mit der zuständigen Sozialberatung abgesprochen werden und benötigen eine Bewilligung. Abwesenheiten ohne Bewilligung können eine Kürzung des Grundbedarfs zur Folge haben. Allfällige Ferien- und sonstige Abwesenheiten im Ausland werden max. für 2 Wochen pro Kalenderjahr bewilligt, die Finanzierung muss deklariert werden. Bei einem Verstoss gegen diese Auflage kann die Sozialhilfe nach Anzahl Abwesenheitstagen gekürzt werden.

4.17 Freifachkurse für Primar- und Oberstufenschule

Freifachkurse für Sozialhilfebezüger werden nicht durch die Sozialhilfe getragen. Die Klienten haben sich direkt an die Schule zu wenden.

4.18 Freizeitaktivitäten / Vereinsbeiträge

Kosten für Freizeitaktivitäten/Vereinsbeiträge für Kinder werden nur im Rahmen von Förderungsmassnahmen übernommen z.B. soziale Integration und Sprachförderung. Die Stadt Dübendorf subventioniert jährlich sämtliche Vereine in Dübendorf. Die Eltern haben vorgängig direkt bei den Vereinen um eine Reduktion des Beitrages zu ersuchen. Der Warenkorb der Skos (GBL) z.B. Vereinsbeiträge ist zu berücksichtigen.

Den besonderen Bedürfnissen von Familien ist Beachtung zu schenken. Allfällige Mehrkosten sind im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.

5. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

5.1 Lebensversicherungen

Beiträge an Lebensversicherungen werden nicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe übernommen. Ausnahmen können sich rechtfertigen, wenn in absehbarer Zeit eine Invaliditätsleistung zu erwarten ist oder der Eintritt der versicherten Altersgrenze unmittelbar bevorsteht.

Der Rückkaufswert von frei verfügbaren Lebensversicherungen stellt für den Berechtigten einen Vermögensbestandteil dar und gehört damit zu den eigenen Mitteln im Sinne von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV. Wird die Vermögensfreigrenze durch Einbezug des Rückkaufwertes überschritten, so ist vom Klient zu erwarten, dass er die Lebensversicherung auflösen und aus dem ihm zugehenden Betrag den Lebensunterhalt bestreitet.

In einer Notsituation kann bis zur Auszahlung des Rückkaufwertes gegen Abtretung desselben als Überbrückung wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden.

5.2 Mutterschaftsentschädigung

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von der Mutter, vom Arbeitgeber oder unter bestimmten Voraussetzungen von den Angehörigen der Mutter geltend gemacht werden. Die Einreichungsstelle für das Formular „Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung“ ist individuell anhand des letzten Absatzes im Anmeldeformular zu ermitteln.

Die Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden, der Anspruch ist rückwirkend per 01. Juli 2005 begrenzt. Geltend gemacht werden kann die Mutterschaftsentschädigung von Müttern, welche nach dem 25. März 2005 ein Kind geboren haben und die untenstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wobei bei Geburten vor dem 01. Juli 2005 lediglich ein pro rata Anspruch ab 01. Juli 2005 besteht.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit (Geburt bis 98 Tage nach Geburt) ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt. Ist nach der Geburt des Kindes ein längerer Spitalaufenthalt notwendig, kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.

Die Mutterschaftsentschädigung geht vor, wenn bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf nachfolgende Leistungen besteht:

  • Arbeitslosenversicherung o Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung oder Entschädigung für Dienstleistende.

Die Mutterschaftsentschädigung entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Ausgerichtet wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld, sie beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens, welches vor der Niederkunft erzielt worden ist, höchstens aber Fr. 172.00 pro Tag.

Zeigt sich, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt:

  • Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende ist;
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeitet und einen Barlohn vergütet erhält;
  • arbeitslose ist und ein Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht;
  • arbeitslos ist und die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würde;
  • arbeitslos und in einem EG-AVIG-Programm tätig ist;
  • wegen Krankheit/Unfall/Invalidität arbeitsunfähig ist und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung bezieht, sofern dieses Taggeld auf einem vorangehenden Lohn berechnet wurde
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhält, weil der Anspruch ausgeschöpft ist;

so ist der Anspruch zu prüfen

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht für die anspruchsberechtigte Mutter, wenn sie

  • während 9 Monaten vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch (vgl. AHVG Art. 1) versichert war (im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die 9-monatige Frist)
  • in diesem Zeitraum mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in der EU und EFTA werden berücksichtigt).

Wird der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bejaht, so gehen die ausgerichteten Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe vor. Rückwirkend ausgerichtete Leistungen sind mit erbrachten Vorschussleistungen zu verrechnen. Kann das soziale Existenzminimum mit den ausgerichteten Leistungen nicht gedeckt werden, so sind die Leistungen an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen.

Die Sicherstellung rückwirkender Leistungen und laufender Leistungen erfolgt analog dem Vorgehen bei übrigen Sozialversicherungsleistungen.

5.3 Rückwirkende Leistungen von Sozialversicherungen (inkl. AHV/IV und ALS), Privatversicherungen, haftpflichtigen Dritten, anderen Dritten, Verrechnung

Gehen rückwirkende Leistungen auf dem Unterstützungskonto ein, ist durch die Sozialberatung zu Händen des Klienten eine Abrechnung zu erstellen.

Nachträglich eingehende Leistungen dürfen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Diese Zeitidentität ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Der Überschuss einer Unterstützungsperiode darf nicht mit Unterstützungsauslagen, die vor Beginn des Anspruches entstanden sind, verrechnet werden. Weist ein Unterstützungskonto während einer Abrechnungsperiode einen Überschuss aus, so darf dieser jedoch dazu verwendet werden, das Defizit einer nachfolgenden Abrechnungsperiode zu decken.

Schlussbestimmungen

Die Sozialbehörde hat die internen Unterstützungsrichtlinien der Sozialhilfe genehmigt.

Letzte Aktualisierung: 23.10.2018

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