Grüne und SP begrüssen den Entscheid des Stadtrates, den Jahresbericht und Zwischenbericht 2017 der Ombudsstelle dieses Jahr doch noch zu veröffentlichen. Das schafft mehr Transparenz. Die beiden Berichte bestätigen die Medien-Enthüllungen von 2016 und entkräften damit den durch die zuständige Stadträtin im Februar 2019 geäusserten Vorwurf der „politisch motivierten Hetze“. Bezugnehmend auf diesen Bericht bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Im Zwischenbericht 2017 heisst es unter Punkt 4.2 Wahrung der Menschenwürde:
    14 Klientinnen und Klienten haben mir gegenüber ausgesagt, dass sie beim Sozialdienst respekt- und achtungslos behandelt und abgefertigt wurden. (…) Die Leiterin der Sozialhilfe und auch die betroffenen Berater und Beraterinnen sind durch die Personalverantwortlichen mit den Aussagen zu konfrontieren und ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen der Klientinnen und Klienten Stellung zu nehmen.

    1. Wurden die Leiterin der Sozialhilfe und die betroffenen Berater*innen durch die Personalverantwortlichen mit den Aussagen der genannten 14 Klient*innen konfrontiert?
    2. Haben die Leiterin und die Berater*innen zu den Vorwürfen Stellung genommen?
    3. Wenn ja, in welcher Form erfolgte die Stellungnahme (schriftlich, mündlich mit/ohne Protokoll) und wie lautete deren Inhalt?
    4. Wenn nein, warum nicht?
  2. Im Zwischenbericht 2017 unter Punkt 4.4. heisst es unter Empfehlung: «Das Auswahlverfahren und die Zuständigkeiten bei der Anstellung von Mitarbeitenden für die Sozialhilfe sowie das Vorgehen bei personellen Entscheiden ist zu überprüfen. Es ist zu klären, ob von ausgetretenen Mitarbeitenden Protokolle von Abschlussgesprächen vorliegen.»
    1. Wer ist zuständig für die Einstellung von Personal auf dem Sozialamt?
    2. Wurde das Auswahlverfahren überprüft aufgrund der Empfehlungen des Ombudsmannes?
    3. Finden Abschlussgespräche bei Personalwechsel statt, gibt es Übergabeprotokolle und werden diese von der Personalkommission zur Kenntnis genommen?
  3. Im Zwischenbericht 2017 unter Punkt 4.5 heisst es: „Drei Klientinnen und Klienten beanstanden, dass der Sozialdienst vielfach Erlasse ohne Rechtsmittelbelehrung durchsetzt. In solchen Fällen bleibt es dann den Klientinnen und Klienten verwehrt, mit diesen Entscheiden an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. (…) Ich konnte bei der Akteneinsicht feststellen, dass diese Beanstandung der Klientinnen und Klienten berechtigt ist. Vor allem bei Diskussionsgeschäften der Sozialbehörde wird der Entscheid durch die Leiterin des Sozialdienstes den Betroffenen ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet.Ein Rekursrecht besteht immer dann, wenn einem Gesuch nicht vollumfänglich bzw. nur unter besonderen Bedingungen entsprochen worden ist. Ein solcher Entscheid ist daher nur dann korrekt, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 31 SHV und Art. 10 Abs. 1 VRG). Eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung ist ein gravierender Formfehler und eine Verletzung der Rechte der Klient*innen.
    1. Werden die Verfügungen des Sozialdienstes den Klient*innen mittlerweile konsequent mit korrekter Rechtsmittelbelehrung zugestellt?
    2. Was gedenkt der Stadtrat zu unternehmen, damit die Wahrung der Rechte der Sozialhilfe-Klient*innen zukünftig gewährleistet werden kann?
  4. Im Zwischenbericht 2017 heisst es unter Punkt 4.6 „Beschlüsse der Sozialbehörde“ bei den Empfehlungen: «Die Beschlüsse der Sozialbehörde sind klar und unmissverständlich aber auch empfängerorientierter abzufassen.» Im Jahresbericht 2017 unter Punkt 4.2 heisst es zudem: „Drohungen mit Strafanzeige wegen Missbrauch von Sozialhilfegeldern sind bei Anordnungen von Zahlungsfristen bei Rückzahlungen zu unterlassen. Sollten Sozialhilfegelder missbraucht worden sein, ist ohnehin Strafanzeige zu erheben.
    1. Verzichten die Mitarbeiter*innen des Sozialamtes mittlerweile darauf, Klient*innen in der genannten Art a priori einzuschüchtern?
    2. Wie und durch wen wurde das Wording der Beschlüsse des Sozialbehörde überarbeitet?
  5. Im Jahresbericht 2017 unter Punkt 4.1 heisst es: „Eine fünf-köpfige Familie wird aus einer stadteigenen Wohnung ausgewiesen. Die Intervention durch die Ombudsstelle verlief leider ergebnislos. Ein Mitarbeiter erklärte mir, dass die Liegenschaft ein Renditeobjekt der Stadt Dübendorf und somit im Finanzvermögen angesiedelt sei. Es handle sich um Privateigentum der Stadt. Die Ombudsstelle sei in solchen Fällen nicht zuständig. Diese Aussage überzeugt den Leiter der Ombudsstelle nicht. Die Zuständigkeit ist zu klären.
    1. Wurde die Zuständigkeit des Ombudsmanns in diesem Fall geklärt?
    2. Teilt der Stadtrat die Auffassung des besagten Mitarbeiters, wonach „Privateigentum der Stadt“ nicht in die Zuständigkeit des Ombudsmanns fallen?
    3. Kann eine Stadt überhaupt „Privateigentum“ besitzen?
  6. Im Jahresbericht 2017 unter Punkt 4.2 heisst es: „Notwohnungen werden den Klienten erst im allerletzten Moment zur Verfügung gestellt. Besonders in einem Fall war die Haltung des Sozialdienstes nach Auffassung der Ombudsstelle sehr hart. In einem anderen Fall ist der Zustand der zugewiesenen Notwohnung – gemäss den vom Klienten der Ombudsstelle zugestellten Fotos – bedenklich.
    1. Gibt es einen sachlichen Grund für die zögerliche Vergabe von Notwohnungen?
    2. Wie viele Notwohnungen für jeweils wie viele Personen besitzt die Stadt Dübendorf? Welche Alternativen werden genutzt und an welchen Standorten befinden sich diese?
    3. Gedenkt der Stadtrat, den Bestand an Notwohnungen zu erhöhen?
    4. Wenn nein, warum nicht?
    5. Welche Massnahmen ergreift der Stadtrat, um den Zustand der Notwohnungen zu verbessern?

Wir danken für die sorgfältige Beantwortung unserer Fragen.

Flavia Sutter, Gemeinderätin Grüne, Hanna Baumann, Gemeinderätin SP

Sie können die Interpellation hier herunterladen.