Hiermit beantrage ich die Rückweisung des Geschäftes «Volksinitiative «Mitbestimmen bei Temporeduktionen» an den Stadtrat zwecks vertiefter juristischer Prüfung der Gültigkeit durch eine (weitere) unabhängige juristische Drittmeinung und/oder ein Rechtsgutachten.

Begründung

Die juristische Prüfung der Volksinitiative durch den Stadtrat erscheint ungenügend und teils widersprüchlich. Es wird an keiner Stelle auf ein offizielles Rechtsgutachten verwiesen und falls ein solches bestehen sollte, bestehen berechtigte Zweifel an dessen Qualität. Die Aussagekraft der rechtlichen Prüfung ist fragwürdig, da einige für die Gültigkeit der Initiative wesentliche Punkte nicht oder nur unzureichend geprüft wurden – insbesondere im Bereich der Konformität mit übergeordnetem Recht.

Unter anderem in folgenden Bereichen scheint die Prüfung des Stadtrates unzureichend und widersprüchlich:

Eine Antragstellung für eine dauernde Temporeduktion fällt gemäss der kantonalen rechtlichen Grundlage unmissverständlich in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt. In der Argumentation zur Frage, ob diese Zuständigkeit dem Gemeinderat zugewiesen werden kann, stützt sich der Stadtrat auf die Beantwortung einer Anfrage an den Regierungsrat zur Thematik. Dieser führt in der Antwort zwar aus, dass die Mitwirkung der Bevölkerung bzw. der Parlamente beim Zustandekommen eines Gemeindeantrags an die Kantonspolizei eine Frage der Ausgestaltung der politischen Rechte und auch der Gemeindeautonomie sei. Allerdings wird in der Antwort des Regierungsrates auch explizit betont, die Prüfung allenfalls infrage kommender Gesetzesänderungen wie auch konkrete Formulierungsvorschläge über die Möglichkeit einer Anfragebeantwortung hinaus gehen. Entsprechend kann diese ohnehin rechtlich schon wacklige Argumentation nicht standhalten, ausserdem ist eine durch den Regierungsrat beantwortete Anfrage ganz grundsätzlich keine geeignete juristische Quelle zur Beurteilung, ob hier ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorliegt.

In den Ausführungen des Stadtrates wird weiter nicht auf die Problematik der Finanzbefugnisse eingegangen – gemäss Art. 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung stehen dem Stadtrat die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck unübertragbar zu, sofern diese maximal Fr. 300’000.00 im Einzelfall oder bis Fr. 1’500’000.00 im Jahr betragen. Dies steht im Widerspruch zum Initiativtext – welcher fordert, dass die entsprechenden Vorlagen zu den Temporeduktionen dem Gemeinderat unabhängig der Höhe der dafür benötigten Investitionen dem Gemeinderat als referendumsfähige Beschlüsse vorgelegt werden müssten. Eine Abklärung dieser Problematik, ob bzw. eine sachbezogene Ausnahme- bzw. Spezialregelung der Temporeduktionen in den Finanzbefugnissen mit dem übergeordneten Recht konform wäre.

Entsprechen ist klar, dass eine vertiefte und unabhängige juristische Prüfung nötig ist, welche sich der Frage der Gültigkeit der Initiative annimmt und detailliert prüft, ob diese gegen übergeordnetes Recht verstösst.

Es geht dabei nicht darum, diese Initiative aufgrund von kleineren Ungereimtheiten abzuschiessen, sondern sorgfältig zu klären, ob es elementare Verstösse gegen übergeordnetes Recht gibt. In diesem Fall wäre es auch unverantwortlich, eine Initiative, die kaum oder nicht in ihrem ursprünglichen Sinne umsetzbar wäre, vors Volk zu bringen.

Leandra Columberg, Gemeinderätin SP, Julian Croci, Gemeinderat Grüne