Am 12. Oktober hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid zu den Beschwerden bezüglich Gestaltungsplan «Seilbahn Stettbach – Zoo Zürich» kommuniziert (VB.2020.00705). Nach der überwiegenden Abweisung der Beschwerden und Festlegung neuer Aspekte bleiben Fragen offen, welche mit dieser Anfrage für die Öffentlichkeit einsehbar beantwortet werden sollen. Die Fragen nehmen Bezug auf die Medienmitteilung des Kantons sowie das Urteil selbst.

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. «Das öffentliche Interesse am zu beurteilenden Gestaltungsplan besteht wesentlich in der mit der Seilbahn erzielbaren Modalsplitverschiebung zugunsten des öffentlichen Verkehrs.“ (Zitat aus der Medienmitteilung). Welche Massnahmen plant der Kanton, um diese Verschiebung tatsächlich zu erreichen?
  2. Welche flankierenden Massnahmen können kantonal oder kommunal ergriffen werden, damit die explizit in Kauf genommene Zunahme der Parkierung um den Bahnhof Stettbach in ihren Auswirkungen für die Bevölkerung minimiert werden kann? Dies auch unter dem Aspekt, dass in den Gestaltungsplanvorschriften ein Verbot zur Erstellung von Parkplätzen für Seilbahngäste vorgesehen ist und aktuell kein Park + Ride beim Stettbach vorhanden ist.
  3. Plant der Kanton weitere Massnahmen zur Verkehrsentlastung oder Parkplatzregulierung in den an Stettbach angrenzenden Quartieren und/oder in Fluntern, um die Zielsetzungen des Projekts möglichst vollständig zu erreichen?
  4. Welche Auswirkungen auf das Projekt sieht der Regierungsrat durch das Verbot des Fahrradtransports? Dies u.a., weil dadurch ein wohl wichtiger Pfeiler für die Gesamtauslastung über das Jahr wegfällt?
  5. Das Verwaltungsgericht verfügt, dass die Fahrausweise des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) anzuerkennen sind. Welche Auswirkungen hat dieser Entscheid, kurzund langfristig?
  6. Sind vom Entscheid der Einbindung in den Gültigkeitsbereich der ZVV-Tickets auch die Betriebszeiten tangiert (z.B. bis nach Mitternacht)?
  7. Wird mit der Anerkennung der ZVV-Tickets für die Zooseilbahn ein Präjudiz geschaffen, so dass der Kanton die Zooseilbahn eines Tages übernehmen müsste, falls der Zoo diese abstossen möchte?
  8. Gibt es weitere Aspekte des Urteils, die für den Kanton von Bedeutung sind?

Regierungsrat: Bei der Anfrage handelt es sich um einen parlamentarischen Vorstoss, mit dem Kantonsratsmitglieder vom Regierungsrat, von einem obersten Gericht oder vom Bankrat der Zürcher Kantonalbank Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen (vgl. § 59 Abs. 1 Kantonsratsgesetz [KRG, LS 171.1]). Anfragen zu richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zu laufenden Verfahren sind ausgeschlossen (§ 59 Abs. 2 KRG).

Die Anfrage thematisiert das weitere Vorgehen nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts zum Gestaltungsplan «Seilbahn Stettbach – Zoo Zürich» und nimmt Bezug auf die Medienmitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, auf den sich die Anfrage bezieht, ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten worden und deshalb nicht rechtskräftig. Es handelt sich um ein laufendes Verfahren im Sinne von § 59 Abs. 2 KRG, die Thematik kann daher im heutigen Zeitpunkt nicht zulässiger Gegenstand einer kantonsrätlichen Anfrage sein. Der Regierungsrat wird sich erst nach dem Vorliegen des höchstrichterlichen Entscheids zu dessen Auswirkungen und zur Umsetzung äussern.

Stefanie Huber (GLP, Dübendorf), Patrick Walder (SVP, Dübendorf), Daniel Heierli (Grüne, Zürich), Ruth Ackermann (Die Mitte, Zürich), Judith Stofer (AL, Dübendorf)