Die Vorschläge der Grünen zur Einführung von Sachkommissionen und zur Zuständigkeit des Ombudsmannes wurden im definitiven Entwurf der neuen Gemeindeordnung berücksichtigt.

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne nehmen die Grünen zur geplanten Revision der Gemeindeordnung wie folgt Stellung.

Art. 11 Ziff. 8 Obligatorisches Referendum bei Landverkäufen

In den letzten Jahren wurden diverse städtische Liegenschaften veräussert. Deshalb fällt es der Stadt zunehmend schwer, Vereinen, welche die Stadt mit ihrem privaten Engagement entlasten, Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Brockenstube des gemeinnützigen Frauenvereins musste beispielsweise auch deshalb schliessen, weil sie unter dem hohen Mietzins zu leiden hatte. Auch der Bestand an städtischen Notwohnungen ist knapp bemessen. Die Grünen regen deshalb an, Landverkäufe unabhängig vom Wert dem obligatorischen Referendum zu unterstellen und Art. 11 Ziff. 8 entsprechend auf folgende Passage zu kürzen:

„Rechtsgeschäfte über die Veräusserung von Grundeigentum;“

Art. 13 Abs. 3 Kommissionen des Gemeinderates

Das Gemeindeamt des Kantons hat im Januar 2019 eine Mustervorlage herausgegeben. Sie schreiben zur Organisation der Kommissionen folgendes:

„Empfohlen wird eine Kombination von RGPK und Sachkommissionen. Dies ermöglicht die aktive Mitarbeit einer grösseren Zahl von Parlamentarierinnen und Parlamentariern bei der Vorbehandlung von Parlamentsgeschäften und den Aufbau von themenspezifischen Knowhow; dieses Knowhow ist wünschenswert, um den Fachleuten der Exekutivbehörden und der Verwaltung bei der Behandlung der Vorlagen auf Augenhöhe zu begegnen. Rund die Hälfte der Zürcher Parlamentsgemeinden arbeitet mit Sachkommissionen. Mit der Einführung von Sachkommissionen verringern sich die Aufgaben und die Arbeitsbelastung der RGPK.

Die Bildung von Sachkommissionen kann nachfolgenden Kriterien erfolgen:

  • nach Departementen/Ressorts
  • nach Geschäftsfeldern
  • nach Globalbudgets
  • nach übergeordneten Themen (z.B. Sicherheit, Raum und Umwelt)
  • nach der Zahl der zu behandelnden Geschäfte (Arbeitsbelastung)
  • nach der Zahl der Parlamentsmitgliedern, wenn die Idee besteht, dass jedes Mitglied in einer Kommission vertreten sein soll.“

Diese Empfehlung erscheint uns auch für Dübendorf sehr sinnvoll. Derzeit sind 13 von 40 Gemeindrät*innen in der GRPK, sie leisten die Hauptarbeit in der Vorbereitung der Geschäfte, die anderen Gemeinderäte scheinen oftmals Statisten zu sein, die nur dazu da sind, an der Gemeinderatsversammlung ja oder nein zu stimmen.

Eine bessere Verteilung der Arbeitslast würde unserer Meinung nach die Qualität der Arbeit des Gemeinderates verbessern, da den einzelnen Mitgliedern mehr Zeit zur Verfügung steht und sie sich so vertiefter mit den anstehenden Themen befassen können. Und auch weil sich mehr Mitglieder aktiv mit ihrer Meinung und ihren Ansichten einbringen können.

Art. 14 Wahlbefugnisse des Gemeinderates

In Anbetracht der Geschehnisse der letzten Jahre halten wir es für sinnvoll, die Wahlbefugnisse des Gemeinderates in Sachen Kommissionen nicht zu beschneiden.

„Der Gemeinderat wählt:

(…)

  1. Die Mitglieder der Sozialkommission, wobei die Parteien gemäss ihrer Stärke angemessen vertreten sein sollen;
  2. Die Mitglieder der Jugendkommission, wobei die Parteien gemäss ihrer Stärke angemessen vertreten sein sollen;“

Art. 18 Ziff. 5 & 7 Finanzbefugnisse des Gemeinderates bei Veräusserungen und Erwerb von Liegenschaften

Wie bereits unter Art. 11 dargelegt, haben Landveräusserungen durch die Stadt es erschwert, private Vereine zu unterstützen. Eine Stadt kommt kaum je in die Lage, zu viel Land zu besitzen. Wir schlagen daher vor, Landverkäufe dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

Die Stadt hat derzeit grosse Schwierigkeiten, geeignetes Land für ein Schulhaus Hochbord zu erwerben. Generell dürfte es in Zukunft immer schwieriger werden, Land für grössere Infrastrukturprojekte zu erwerben. Deshalb halten wir es für wichtig, dass die Stadt bei einmaligen Gelegenheiten wie öffentlichen Landversteigerungen mitbieten kann. Der Gemeinderat ist nicht in der Lage, auf solche einmalige Gelegenheiten rechtzeitig zu reagieren. Deshalb schlagen wir vor, Landerwerb durch Versteigerungen ohne Obergrenze in die Kompetenz des Stadtrates zu stellen:

„Das Gemeindeparlament ist zuständig für:

(…)

  1. (ersatzlos streichen)

(…)

  1. den Erwerb und Tausch von Grundstücken und Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 5’000’000.00, vorbehaltlich öffentlicher Versteigerungen.“

Art. 24 Lit. d) Unvereinbarkeit von Ämtern

Die Grünen begrüssen die Regelung zur Unvereinbarkeit von Ämtern. Da die Sekundarschule in einer separaten Gemeinde organisiert ist und es laut Gemeindeamt prinzipiell zulässig wäre, sich in die Sekundarschulpflege und in den Stadtrat wählen zu lassen, schlagen wir folgende Ergänzung vor:

„d) die Ämter des Präsidenten des Stadtrats, des Präsidenten der Primarschulpflege und des Finanzvorstandes, sowie des Präsidenten und des Finanzvorstandes der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach sind unvereinbar.“

Art. 28 Abs. 2 ziff. 6 & 8 Veräusserung und Erwerb von Liegenschaften durch den Stadtrat

Analog zu Art. 11 und 18: Ziffer 6 ersatzlos streichen, Ziffer 8 wie folgt ergänzen:

„8. den Erwerb und Tausch von Grundstücken und Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert bis Fr. 5’000’000.00. Werden Grundstücke und Liegenschaften im Rahmen einer Versteigerung erworben, entfällt diese Obergrenze,“

Art. 29. Unterstellte Kommissionen

Aufgrund der Geschehnisse der letzten Jahre halten wir es für notwendig, dass der Gemeinderat auch weiterhin über die Zusammensetzung der Sozialkommission bestimmt. Ausserdem meinen wir, dass die Arbeit der Kommission verbessert werden könnte, wenn sie personell aufgestockt werden würde. Wir schlagen daher folgende Änderungen vor:

2 Die Sozialkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder der Sozialkommission werden durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit pro Mitglied ist auf maximal zwei Amtszeiten begrenzt.

3 Im Übrigen regelt ein Behördenerlass die Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse für jede Kommission.“

Art. 54 Aufgaben der Ombudsstelle

Wir schlagen vor, die Formulierung der Musterverordnung zu verwenden und die Zuständigkeit auf städtische Angestellte zu erweitern:

1 Die Ombudsfrau oder der Ombudsmann leitet die Ombudsstelle. Sie oder er vermittelt zwischen Privatpersonen und der städtischen Verwaltung, städtischen Behörden oder Privaten, die Aufgaben der Stadt wahrnehmen.

2 Die Ombudsstelle steht ausserdem allen städtischen Mitarbeitenden bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Konflikten am Arbeitsplatz zur Verfügung.

3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.“

Vielen Dank und freundliche Grüsse

David Siems, Präsident