Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich

Damit die Gemeinden während der Corona-Pandemie rasch die notwendigen Beschlüsse fassen können, hat der Regierungsrat am 20. März den Gemeindevorständen per Notverfügung ausserordentliche Kompetenzen verliehen. Der Regierungsrat hat nun die Verfügung in eine Notverordnung überführt. Gleichzeitig hält er fest, dass Gemeindeparlamente tagen können. Sie sind selber dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Bundes eingehalten werden. Die Verordnung bleibt in Kraft, bis der Bundesrat das Veranstaltungsverbot aufhebt.

Die aktuelle Corona-Pandemie verlangt auch auf kommunaler Stufe rasche Entscheide – zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und insbesondere, um wirtschaftliche und soziale Notstände abzuwehren. Doch das vom Bundesrat erlassene Veranstaltungsverbot verunmöglicht die Durchführung von Gemeindeversammlungen.

Damit die notwendigen Beschlüsse – etwa zur Liquiditätsversorgung von Unternehmen und Selbstständigerwerbenden oder zur Unterstützung von Organisationen aus dem Kultur- Sozial-, Sport- oder Bildungsbereich – trotzdem rasch und unbürokratisch gefasst werden können, hat der Regierungsrat am 20. März die Gemeindevorstände mit ausserordentlichen Kompetenzen ausgestattet. Damit können die kommunalen Exekutiven Entscheide fällen, die eigentlich in die Kompetenz von Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamente fallen würden.

Die Notverfügung vom 20. März hat der Regierungsrat nun in eine Notverordnung überführt. Der Regierungsrat besitzt diese Kompetenz aufgrund von Artikel 72 der Kantonsverfassung. Die Notverordnung gilt rückwirkend ab dem 20. März und wird dem Kantonsrat unterbreitet. Sie bleibt in Kraft, bis der Bundesrat das Veranstaltungsverbot aufhebt.

Der Regierungsrat hält in den Erläuterungen zur neuen Verordnung fest, dass – im Gegensatz zu Gemeindeversammlungen – Sitzungen von Gemeindeparlamenten möglich bleiben. Er erteilt ihnen die dafür notwendige Bewilligung. Die Parlamente müssen allerdings dafür sorgen, dass die räumlichen Verhältnisse die Einhaltung der Vorgaben des Bundes zulassen.

Das parlamentarische Verfahren dauert jedoch in der Regel zu lange, um die akuten wirtschaftlichen und sozialen Notstände abzuwehren. Aus diesem Grunde ist es auch Gemeindeexekutiven von Parlamentsgemeinden zu ermöglichen, von den erweiterten Finanzkompetenzen Gebrauch zu machen.

Für die nachgeordnete Aufsicht gilt die übliche Zuständigkeitsordnung. Die Gemeindevorstände werden dazu verpflichtet, sämtliche Beschlüsse, die auf der Grundlage der Notverordnung gefasst werden, an die Bezirksräte zu melden. Letztere sorgen für die konsolidierte Berichterstattung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie