Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne nehmen die Grünen zur geplanten Revision der Gemeindeordnung wie folgt Stellung:

Art. 12 Obligatorische Urnenabstimmung

Der Schulraum wird knapper. Gleichzeitig wird Bauland auf dem Gebiet der Schulgemeinde immer rarer und teurer. Die Grünen regen daher an, alle Grundstücksveräusserungen dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

Die Bewilligungsgrenze für wiederkehrende Ausgaben ohne Volksabstimmung liegt im Entwurf der städtischen Gemeindeordnung und in der bisherigen Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde bei 150’000 Franken. Wir meinen: Wenn die Stadt mit dieser Ausgabenkompetenz auskommt, sollte dies weiterhin auch für die Sekundarschule gelten. Wir schlagen daher folgende Änderungen an Art. 12 vor:

„Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:

(…)

  1. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 750’000.00 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 150’000 für einen bestimmten Zweck,

(…)

  1. Rechtsgeschäfte über die Veräusserung von Grundeigentum.“

Art. 14 Einberufung und Verfahren der Gemeindeversammlung

Auf dem Gebiet unserer Sekundarschulgemeinde befinden sich eine Parlamentsgemeinde, eine politische Versammlungsgemeinde und eine Primarschulgemeinde. Daraus ergeben sich spezifische Probleme, die im kantonalen Gemeindegesetz nicht adressiert werden:

Wird die Gemeindeversammlung der Sekundarschulgemeinde parallel zu jener der politischen Gemeinde oder Primarschulgemeinde Schwerzenbach durchgeführt, müssen sich die Stimmberechtigten aus Schwerzenbach für eine der beiden Versammlungen entscheiden, wodurch das politische Gewicht von Schwerzenbach an der Versammlung künstlich reduziert wird.

Findet die Versammlung im Anschluss und in der Nähe einer Schwerzenbacher Versammlung statt, kommt es zu einer überproportionalen Beteiligung von Schwerzenbachern und die politischen Kräfteverhältnisse verlagern sich massiv zu Lasten von Dübendorf – jener Stadt, deren Bevölkerung den Grossteil der Kosten der Sekundarschulgemeinde zu tragen hat.

Die Grünen fordern daher folgende Ergänzung von Art. 14:

1 Die Gemeindeversammlung darf nicht auf ein Datum fallen, an dem bereits eine andere Gemeindeversammlung auf dem Gebiet der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach stattfindet.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.“

Art. 18 Finanzbefugnisse der Sekundarschulgemeindeversammlung

Analog zu unseren Änderungsvorschlägen zu Art. 12:

„Die Sekundarschulgemeindeversammlung ist zuständig für:

(…)

  1. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 750’000.00 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 150’000.00 für einen bestimmten Zweck, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist,

(…)

  1. Ersatzlos streichen.“

Art. 22 Zusammensetzung der Schulpflege

Die Grünen begrüssen die geplante Aufstockung des Kollegiums von sieben auf neun Mitglieder. Die Entwicklung der Schülerzahlen haben die Sekundarschulgemeinde vor grosse Herausforderungen gestellt, die sich vermutlich besser bewältigen lassen, wenn die Aufgaben auf mehr Schultern verteilt werden können. Das führt uns zum nächsten Punkt.

Der Vernehmlassungs-Entwurf der revidierten Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf sieht im Stadtrat eine Unvereinbarkeit von Präsidium und Finanzen vor. Die Grünen halten diese Regelung auch für die Sekundarschulpflege für sinnvoll, da es sich um die beiden einflussreichsten und bestbezahltesten Funktionen innerhalb des Gremiums handelt.

Alle Mitglieder der Sekundarschulpflege werden aufgrund ihrer Persönlichkeit und Parteizugehörigkeit durch das Volk demokratisch gewählt. Eine derartige Konzentration von Befugnissen und Arbeitspensum auf eine einzige Person bildet diesen Volkswillen nicht ab und untergräbt auch die Bemühungen, die Schulpflege durch personelle Aufstockung zu stärken. Wir schlagen daher folgende Änderung von Art. 22 vor:

1 (…)

2 die Ämter des Präsidenten der Sekundarschulpflege und des Finanzvorstandes sind unvereinbar.

3 Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.“

Art. 27 Finanzbefugnisse der Schulpflege

Siehe Art. 12 und 18:

2 Der Schulpflege stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht übertragen werden können:

(…)

  1. Ersatzlos streichen

Art. 28 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege

Die Grünen halten den Einbezug der Schulleiter und Lehrerschaft als beratende Stimmen für sinnvoll. Abs. 1 sollte daher ohne Änderungen aus der bisherigen Gemeindeordnung übernommen werden. Auf den Zusatz „Das Teilnahmerecht kann für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.“ ist zu verzichten.

Vielen Dank und freundliche Grüsse

David Siems, Präsident