Die zunehmende Hitze im Siedlungsraum ist ein grosses Problem für ältere Menschen und gesundheitlich angeschlagene Personen. Eine der Ursachen für diese Entwicklung ist die Abnahme des Kronendeckungsgrades und somit der Verlust von kühlendem Schatten und Verdunstung über die Baumkronen. Die Stadt kann durch den Verlust ihres Baumbestandes quasi nicht mehr «schwitzen».

Nach dem Vorbild der Stadt St. Gallen schlägt eine KRL-Minderheit die Einführung einer Fällgenehmigung über die Bauordnung vor: In Bauzonen mit mindestens 80% Ausnutzungsziffer und entsprechend viel Beton sollen Bäume ab eines Stammumfangs von 100cm nur in Ausnahmefällen gefällt werden dürfen und dann auch ersetzt werden müssen. So eine Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Baum so ungünstig auf dem Grundstück steht, dass man es nicht sinnvoll überbauen kann oder wenn der Baum krank ist.

Nur so kann in dynamischen Gebieten sichergestellt werden, dass Bäume überhaupt alt und damit gross genug werden, damit sie das Quartier nennenswert beschatten können.

Korrelation von Zonentypen, Kronendeckungsgrad und Hitzebelastung am Beispiel Gfenn/Schörli

Korrelation von Zonentypen, Kronendeckungsgrad und Hitzebelastung am Beispiel Gfenn/Schörli

Sie haben jetzt vermutlich ein Déjà-vu. Ja, wir haben so etwas Ähnliches gestern in den Richtplantext geschrieben. Lassen Sie mich kurz den Unterschied erklären: Wie Sie hier am Beispiel von Gfenn und Schörli sehen können, gibt es eine Korrelation zwischen Bauzonen, Kronendeckungsgrad und Hitzebelastung in den Quartieren. Zonen mit hoher Ausnützungsziffer haben wenig Bäume und sind stark von Hitze geplagt. Hier wäre es also besonders wichtig, die wenigen grossen Bäume zu erhalten. Zonen mit geringer Ausnützungsziffer sind hingegen grüner und kühler.

Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, dass wir den Baumschutz einfach an die Bauzonen koppeln, statt in einer Teilrevision separate Baumschutzzonen zu evaluieren. Beides hat Vor- und Nachteile: Die Kopplung an die Bauzonen könnte mit der neuen BZO sofort in Kraft treten. Wenn es zu Umzonungen kommt, verändert sich dann auch automatisch der Geltungsbereich des Baumschutzes. Regelmässige Revisionen fallen daher weg. Verfahrensökonomisch ist das also sehr sinnvoll.

Der Vorteil einer Teilrevision unter Einbezug von externen Fachleuten ist, dass wir am Ende ein fachlich fundiertes Ergebnis haben. Der Weg dahin ist dafür langwierig, aufwändig und teuer. Zudem werden bis dahin natürlich weitere grosse Bäume gefällt, für die die Revision zu spät kommt. Und so ein Baum braucht nun Mal mindestens 50 Jahre, bis er relevant zur Kühlung des Quartiers beitragen kann.

Ich kann mit beiden Varianten leben, empfehle Ihnen aber das vereinfachte Verfahren über die Bauzonen.

David Siems, Gemeinderat Grüne Dübendorf

Beantragte Ergänzung der Bauordnung

„Neu: Art. 53 Fällen von Bäumen

Beträgt der Stammumfang eines Baumes in einer Zentrumszone, Industrie- und Gewerbezone, einer Zone für öffentliche Bauten oder einer Wohnzohne mit einer Ausnützungsziffer von mindestens 80% mehr als 100 cm, ist eine Bewilligung erforderlich für:

  1. das Fällen des Baumes;
  2.  Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk, die sich wie eine Beseitigung auswirken oder zu einer Beseitigung führen.

2 Unabhängig vom Stammumfang ist eine Bewilligung erforderlich, wenn eine Ersatzpflanzung gemäss Art. 10d beseitigt werden soll.

Art. 53b Der Stammumfang wird jeweils 100 cm über dem gewachsenen Boden gemessen.

Art. 53c Die Bewilligung wird bei einem überwiegenden Interesse erteilt, insbesondere wenn ein Baum:

  1. die physiologische Altersgrenze gemäss Art und Standort erreicht hat;
  2. wegen einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Gesamtbaumbestandes entfernt werden muss;
  3. die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet; oder
  4. die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert.

Art. 53d Die Bewilligung für eine Beseitigung eines Baumes wird unter der Auflage einer angemessenen Ersatzpflanzung erteilt.“

Kantonale Rechtsgrundlage

Art 238 a. Planungs- und Baugesetz PBG

  1. Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs sind in angemessenem Umfang als ökologisch wertvolle Grünflächen zu erhalten oder herzurichten.
  2. Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksflächen ist möglichst gering zu halten.
  3. Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume zu erhalten oder angemessene Ersatz- und Neupflanzungen vorzusehen. Es ist genügend Wurzelraum und ausreichender Raum für die Versickerung zu gewährleisten. Die ordentliche Grundstücksnutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden.
  4. Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise ergänzende Bestimmungen enthalten.
  5. Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.